A. Übersicht
Rn. 43
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
§ 7c Abs 1 EStG verweist hinsichtlich der begünstigten Objekte wie folgt:
- Elektronutzfahrzeuge iSd Abs 2
- elektrisch betriebene Lastenfahrräder iSd Abs 3
Rn. 44
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Es handelt sich um Rechtsgrundverweisungen, da die Objekte nur gefördert werden, wenn sie die Tatbestandsvoraussetzungen der Abs 2 oder 3 des § 7c EStG erfüllen.
B. Die Neuheit als gemeinsame Voraussetzung für beide Förderobjekte
Rn. 45
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Abgesehen von der bereits erwähnen Zugehörigkeit zum AV (s Rn 16) müssen die Förderobjekte "neu" sein. Wie unter s Rn 20 ausgeführt, bezieht sich das Tatbestandsmerkmal auf Förderobjekte nach Abs 2 und auch nach Abs 3 des § 7c EStG.
Rn. 46
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Das Erfordernis der "Neuheit" fand sich zB auch in § 7g EStG aF, auch § 7b EStG verlangt "neue" Wohnungen und § 2 Abs 1 InvZulG 2010 "neue" abnutzbare bewegliche AV-WG. Der Gesetzgeber will mit dem Kriterium die Mehrfachbegünstigung desselben Fahrzeugs und dadurch auch das Gestaltungspotential durch sog Kettenkäufe bzw etwaige Mitnahmeeffekte vermeiden; dieser Nachweis der erstmaligen Zulassung sei durch den StPfl einfach zu erbringen und einfach durch die FinBeh nachzuprüfen (BR-Drucks 356/19, 117).
Rn. 47
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Der Gesetzgeber meint zum Thema "neu" Folgendes (BR-Drucks 356/19, 117) und vertritt angesichts seiner Motivation (s Rn 46) eine sehr strenge Auslegung, die aber der Rechtslage in § 7g EStG aF entspricht:
- Es muss sich um bisher ungenutzte Fahrzeuge handeln.
- Es muss erstmalig auf den StPfl, der § 7c EStG beanspruchen will, zugelassen sein. (Tageszulassungen sind aber unschädlich, so BR-Drucks 356/19, 117)
- Vorführfahrzeuge sind nicht begünstigt.
Rn. 48
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Im Übrigen dürfte, da auch Spiegelstrich 2 der vorgehenden Rn (s Rn 47) eine Rspr des BFH zu § 7g EStG aF aufnimmt (BFH v 13.03.1979, BStBl II 1979, 287) auf die bisherigen weiteren Ausführungen zur Frage "neu" zurückgegriffen werden können, was mE bedeutet
- "Neu" ist fabrikneu.
- Der Teilwert des bei der Herstellung verwendeten WG darf nicht 10 % des Teilwerts des hergestellten WG übersteigen (s H 7g Abs 2–9 EStH 2005 "Neues WG").
- Der Teilwert der im unmittelbaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit seiner Anschaffung eingebauten gebrauchten WG darf nicht 10 % des Teilwerts des einheitlichen WG übersteigen (s H 7g Abs 2–9 EStH 2005 "Neues WG").
- Ein fabrikneues WG wird zunächst mietweise genutzt und später vom Mieter unter Anrechnung der gezahlten Miete gekauft, sofern nicht Kaufabsicht und vorherige Erprobung Vertragsbestandteil sind und die Mietdauer die für eine Erprobung angemessene Zeit nicht übersteigt (s H 7g Abs 2–9 EStH 2005 "Nutzung vor Erwerb").
- Eine Erprobung des WG durch den Hersteller zur Prüfung der Funktionsfähigkeit des WG ist unschädlich, wenn sie über das notwendige Maß nicht hinausgeht (s R 7g Abs 6 S 7 EStR 2005).
- Bei einem Kfz ist die Zulassung auf den Namen des Verkäufers oder die Überführung zu einem neuen Standort allein nicht schädlich (s R 7g Abs 6 S 8 EStR 2005).
Rn. 49
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Für elektrisch betriebene Lastenfahrräder gibt der Gesetzgeber (BT-Drucks 19/14909, 43) zwei Beispiele, wann diese nicht "neu" sind:
- die Nachrüstung von Lastenfahrrädern mit Elektromotoren durch Dritte, zB Händler oder Werkstätten,
- gebrauchte Schwerlastfahrräder sowie Lastenfahrräder für überwiegend gebrauchte Bauteile und Ausgaben für gebrauchte Bauteile oder Aufbauten eines Lastenfahrrads.
C. Elektronutzfahrzeuge (§ 7c Abs 2 EStG)
1. Übersicht
Rn. 50
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
§ 7c Abs 2 EStG definiert, welche Fahrzeuge – abgesehen von § 7c Abs 3 EStG – gefördert werden und verwendet für diese Fördergruppe 1 den Oberbegriff "Elektronutzfahrzeuge". Diese Fahrzeuge müssen folgende Kriterien kumulativ erfüllen:
Kriterium Nr |
Beschreibung des Kriteriums |
Erläuterungen dazu |
1 |
Fahrzeug der EG-Fahrzeugklassen N1, N2 und N3 |
s Rn 55–59 |
2 |
Ausschließlicher Antrieb durch Elektromotor |
s Rn 60–62 |
3 |
Ganz oder überwiegende Speisung aus (alternativ):
- mechanischen Energiespeichern
- elektrochemischen Energiespeichern
- emissionsfrei betriebenen Energiewandlern
|
s Rn 63–64 |
2. Der Begriff des Elektrolieferfahrzeugs
Rn. 51
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Wie bereits unter s Rn 4 erwähnt, wollte der Gesetzgeber ursprünglich nur die EG-Fahrzeugklassen N1 und N2 fördern, dafür wäre der Begriff "Elektrolieferfahrzeuge" nach § 9 Abs 2 Kfz-SteuerG und § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG heranzuziehen gewesen (BR-Drucks 356/19, 117).
Rn. 52
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Nach der Legaldefinition in § 9 Abs 2 Kfz-SteuerG sind Elektrofahrzeuge (nicht: Elektrolieferfahrzeuge) Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden. Die Legaldefinition in § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG ist wortgleich dieselbe.
Rn. 53
Stand: EL 149 – ET: 02/2021
Aus § 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG "oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen" sowie aus dem Wort "ausschließlich" in § 7c Abs 2 EStG ergibt sich zugleich, dass Hybridfahrzeuge nicht g...