a) Allgemeines
Rn. 136
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
§ 7g Abs 1 S 2 EStG verlangt nicht nur die Einhaltung der Gewinngrenze (in Nr 1) bzw früher (s Rn 5) der Größenmerkmale, sondern auch, dass grds die IAB, die Hinzurechnungs- und die Rückgängigmachungsbeträge ans FA übermittelt werden (in Nr 2).
Rn. 137
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Übersicht über den Regelungsinhalt der Datenübermittlungspflicht in § 7g Abs 1 S 2 Nr 2 EStG:
Rn. 138
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Eine ähnliche Regelung gibt es in § 7c Abs 4 EStG (s § 7c Rz 83ff (Handzik)).
b) Die Datenübermittlungspflicht (§ 7g Abs 1 S 2 Nr 2 S 1 EStG)
Rn. 139
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
§ 7g Abs 1 S 2 Nr 2 S 1 EStG sieht als Grundsatz vor, dass der IAB nur beansprucht werden kann ("IAB können nur in Anspruch genommen werden, wenn…"), wenn der StPfl Folgendes nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch DFÜ ans FA übermittelt:
Rn. 140
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Der Gesetzgeber will durch dieses standardisierte Verfahren die Überprüfung und Bearbeitung beanspruchter IAB ermöglichen und Fehler bei der Anwendung der Vorschrift vermeiden und Vollzugsdefizite abbauen (BT-Drucks 18/4902, 43) – vermutlich ein Wunschtraum.
Rn. 141
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Durch die Verwendung des Plurals ist klargestellt, dass nicht jeweils jeder einzelne IAB bzw jede einzelne Hinzurechnung/Rückgängigmachung mitzuteilen ist, sondern jeweils nur deren Summe. Das hängt mE damit zusammen, dass wegen § 7g Abs 2 S 1 EStG IAB flexibel den begünstigten Investitionen zugeordnet werden können.
Rn. 142
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Die Übermittlung kann nicht etwa durch ein einfaches E-Mail an das FA erfolgen, sondern sie muss "nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen" erfolgen. Diese Formulierung verwendet der Gesetzgeber auch an anderer Stelle, zB
Die FinVerw (BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 24) schreibt detailliert vor, welche Daten mit welchen Datensätzen zu übermitteln sind.
c) Die Befreiung von der Datenübermittlungspflicht (§ 7g Abs 1 S 2 Nr 2 S 2, 3 EStG)
ca) Allgemeines
Rn. 143
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Wie etwa auch in § 7c Abs 4 EStG gibt es eine Härtefallregelung. Danach kann auf Antrag die FinBeh zur "Vermeidung unbilliger Härten" auf eine elektronische Übermittlung verzichten und verweist dazu auf § 150 Abs 8 AO.
cb) Antragsgebundenheit
Rn. 144
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Die Befreiung von der Datenübermittlungspflicht ist antragsgebunden, erfolgt also nicht von Amts wegen. Eine bestimmte Form ist nicht vorgesehen. Er könnte daher auch konkludent gestellt werden (s § 7c Rn 93 (Handzik)), aus Beweisgründen empfiehlt sich aber stets Schriftlichkeit.
cc) Keine Antragsfrist
Rn. 145
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Eine Antragsfrist sieht § 7g Abs 1 S 2 Nr 2 EStG nicht vor. ME ist der Antrag noch möglich, solange die Frist zur Abgabe der betreffenden Steuererklärung (ESt, KSt) noch nicht abgelaufen ist.
cd) Ermessensentscheidung des FA
Rn. 146
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Die FinBeh "kann" verzichten, muss aber nicht (Ermessensentscheidung, § 5 AO). Durch Verweis auf § 150 Abs 8 AO ergeben sich die Leitlinien für die Ausübung des Ermessens:
- Dem Antrag ist zu entsprechen (= Rechtsanspruch des StPfl = Ermessensreduktion auf null), wenn die elektronische Übermittlung für den StPfl "wirtschaftlich oder persönlich unuzumutbar" ist (§ 150 Abs 8 S 1 AO).
- Wann eine solche wirtschaftliche Unzumutbarkeit insb vorliegt, ergibt sich aus § 150 Abs 8 S 2 AO Fall 1, zB wenn sich der StPfl die notwendige Hard- und Software und den Internetzugang erst einrichten müsste, um diese Pflichten zu erfüllen und seine unternehmerischen Einkünfte in Relation zu dem damit verbundenen Aufwand sehr gering sind (Seer in Tipke/Kruse, AO § 150 Tz 34, ähnlich BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 25).
- Wann eine solche persönliche Unzumutbarkeit insb vorliegt, ergibt sich aus § 150 Abs 8 S 2 AO Fall 2, zB wenn der StPfl wegen Alters nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der DFÜ zu nutzen (Seer in Tipke/Kruse, AO § 150 Tz 35, ähnlich BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 25).
ce) Papierunterlagen (§ 7g Abs 1 S 2 Nr 2 S 3 EStG)
Rn. 147
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Wenn der StPfl von der elektronischen Übermittlungspflicht befreit ist, muss er dann allerdings die entsprechenden Angaben lt s Rn 139 in Papierform einreichen (§ 7g Abs 1 S 2 Nr 2 S 3 EStG sowie BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 26 mit weiteren Einzelheiten). Die Befreiung von der Datenübermittlungspflicht führt also nicht dazu, dass der StPfl dann gar keine Unterlagen ans FA übersenden müsste. Er kann di...