Rn. 31

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Seit § 7g EStG idF UntStRefG 2008 verwendet der Gesetzgeber den Begriff des "Investitionsabzugsbetrages" (IAB) bzw seit StÄndG 2015 den Plural "Investitionsabzugsbeträge". Er bezog sich dabei auf den von BFH BStBl II 2006,910 kritisierten früher verwendeten Begriff der "Ansparabschreibung" (s BT-Drucks 16/4841, 51), wonach der Gedanke einer Vorwegnahme einer späteren Abschreibung sich nicht im Gesetz niedergeschlagen habe. Außerdem kenne das Gesetz nur Gewinn- und keine Ansparrücklagen. Dieser Begründung ist zuzustimmen. Daher bedarf es auch keiner Verfolgbarkeit des IAB in der Buchhaltung wie noch bei der Ansparrücklage nach § 7g Abs 3 S 3 Nr 3 EStG aF.

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