Rn. 156

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Dieses (gewinnerhöhende) Hinzurechnungswahlrecht ist doppelt begrenzt:

 

Rn. 157

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Aus § 7g Abs 2 S 1 Hs 1 EStG "bis zu" folgt zugleich, dass auch eine teilweise Hinzurechnung in dem Rahmen der vorherigen Rn (s Rn 156) möglich ist (BFH v 27.05.20, XI R 12/18, BStBl II 2020, 779; BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 28 aE).

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