Rn. 139
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
§ 7g Abs 1 S 2 Nr 2 S 1 EStG sieht als Grundsatz vor, dass der IAB nur beansprucht werden kann ("IAB können nur in Anspruch genommen werden, wenn…"), wenn der StPfl Folgendes nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch DFÜ ans FA übermittelt:
Rn. 140
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Der Gesetzgeber will durch dieses standardisierte Verfahren die Überprüfung und Bearbeitung beanspruchter IAB ermöglichen und Fehler bei der Anwendung der Vorschrift vermeiden und Vollzugsdefizite abbauen (BT-Drucks 18/4902, 43) – vermutlich ein Wunschtraum.
Rn. 141
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Durch die Verwendung des Plurals ist klargestellt, dass nicht jeweils jeder einzelne IAB bzw jede einzelne Hinzurechnung/Rückgängigmachung mitzuteilen ist, sondern jeweils nur deren Summe. Das hängt mE damit zusammen, dass wegen § 7g Abs 2 S 1 EStG IAB flexibel den begünstigten Investitionen zugeordnet werden können.
Rn. 142
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Die Übermittlung kann nicht etwa durch ein einfaches E-Mail an das FA erfolgen, sondern sie muss "nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen" erfolgen. Diese Formulierung verwendet der Gesetzgeber auch an anderer Stelle, zB
Die FinVerw (BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 24) schreibt detailliert vor, welche Daten mit welchen Datensätzen zu übermitteln sind.