Rn. 82
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
§ 7g Abs 1 S 2 Nr 1 EStG aF ordnete aufgrund seiner Formulierung ("der Betrieb") an, dass die dort genannten Größenmerkmale betriebsbezogen (s Rn 68) waren (BFH BStBl II 2016, 936; 2017, 291; FG Münster 6 K 3183/14 F, DStRE 2018, 837 rkr; Kulosa in Schmidt, § 7g EStG Rz 25, 40. Aufl 2021; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7g EStG Rz 3; Reddig, FR 2018, 925). Dies betraf direkt den IAB und per Verweisung in § 7g Abs 6 Nr 1 EStG auch die Sonderabschreibungen. Im Gegensatz dazu ist etwa § 6b EStG personen- bzw rechtsträgerbezogen (s § 6b Rn 13 (Müller/Dorn)).
Rn. 83
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Aus der Betriebsbezogenheit folgte (ABC):
Aktive Tätigkeit
Es musste eine aktive Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr und eine in diesem Sinn werbende Tätigkeit vorliegen (BFH BStBl II 2002, 136; BFH/NV 2018, 421; BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 1). Ferner s "Liebhabereibetrieb".
Betriebsaufgabe
Stand zur Zeit der Bilanzaufstellung die Betriebsaufgabe bereits fest, konnte kein IAB mehr gebildet werden, da keine Investitionsabsicht mehr bestand (BFH BFH/NV 2018, 421; FG Ha DStRE 2001, 175 rkr).
Betriebsaufspaltung
Sowohl Besitz- als auch Betriebsunternehmen sind jeweils ein"Betrieb" und konnten jeweils den IAB unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen, insb Einhaltung der Größenmerkmale, bilden (BFH v 19.3.2014, X R 46/11, DStRE 2014, 903; BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 1; Kulosa in Schmidt, § 7g EStG Rz 28, 40. Aufl 2021; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7g EStG Rz 4). Wegen der wirtschaftlichen Einheit von Besitz- und Betriebsunternehmen war es daher auch unschädlich, wenn das Besitzunternehmen das WG anschaffte/herstellte und an das Betriebsunternehmen vermietete und somit Letzteres es ausschließlich nutzte (BFH v 19.03.2014, X R 46/11, DStRE 2014, 903; BFH v 29.11.2007, BStBl II 2008, 471).
Betriebsbegriff
Der Begriff ist nicht gesetzlich definiert; ein Einzelunternehmer kann mehrere Betriebe haben, während gewerbliche oder freiberufliche PersGes wegen § 15 Abs 3 Nr 1 EStG und KapGes idR nur einen Betrieb unterhalten können (BFH BStBl II 1989, 467; 1997, 202; 2016, 936). Eine Freiberufler-GbR kann daher zB nur einmal den Förderhöchstbetrag von TEUR 200 (§ 7 Abs 1 S 4 EStG) beanspruchen (s BFH BStBl II 2016, 936).
Betriebseröffnung
Sie beginnt mit objektiv erkennbaren Vorbereitungen darauf und ist erst abgeschlossen, wenn alle wesentlichen Grundlagen vorhanden sind (BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 2). Der StPfl muss seine Betriebseröffnungsabsicht nachweisen (BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 3).
Betriebsübertragung
Ein IAB kann auch gebildet werden, wenn feststeht, dass der StPfl die Investition aufgrund unentgeltlicher Betriebsübertragung iRd vorweggenommenen Erbfolge nicht mehr selbst durchführen wird, sondern der Betriebsübernehmer (BFH BStBl II 2016, 763; BMF v 20.3.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 22).
Betriebsveräußerung
nach BFH v 10.03.2016, IV R 14/12, BStBl II 2016, 763 (gegen FG Nds v 11.04.2012, DStRE 2013, 1093) steht es der Inanspruchnahme eines IAB nicht entgegen, wenn im Zeitpunkt seiner Geltendmachung feststeht, dass die Investition nicht mehr von dem StPfl selbst, sondern aufgrund einer bereits durchgeführten oder feststehenden unentgeltlichen Betriebsübertragung von dem Betriebsübernehmer vorgenommen werden soll. Voraussetzung dafür ist, dass der StPfl bei Fortführung des Betriebs die von ihm benannten WG selbst angeschafft oder hergestellt hätte und er zum maßgeblichen Bilanzstichtag anhand objektiver Kriterien erwarten konnte, dass die Investition nach Übertragung des Betriebs fristgemäß von seinem Rechtsnachfolger zur Nutzung in dem übertragenen Betrieb vorgenommen werden würde.
Betriebsverpachtung
Der Betriebsverpächter (Fortführung des Betriebes im Ganzen ohne Aufgabeerklärung) konnte keinen IAB bilden, da es sich nicht mehr um einen aktiven Betrieb handelt (BFH BStBl II 2002, 136 zu § 7g EStG aF; BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 1; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7g EStG Rz 4).
Gescheiterte Betriebseröffnung
s "Betriebseröffnung" und s Rn 102ff
Liebhabereibetrieb
es handelt sich nicht um einen werbenden Betrieb, so dass kein IAB gebildet werden kann (BFH BStBl II 2008, 106; BFH/NV 2018, 421).
LuF
Nutzt der StPfl das WG sowohl in seinem luf Betrieb als auch in einem davon nur aus steuerlichen Gründen getrennt geführten, aber organisatorisch verbundenen Gewerbebetrieb (Lohnunternehmen), sah dies der BFH als einen "Betrieb" an, allerdings waren dann für die Größenmerkmale des § 7g Abs 1 S 2 Nr 1 EStG für beide Betriebe zusammenzurechnen (BFH v 19.03.2014, X R 46/11, DStRE 2014, 903 mit Hinweis auf die ebenfalls großzügige Auslegung des Begriffs "Betrieb" bei der Betriebsaufspaltung, dazu Lipp, NWB 19/2015, 1414).
Organschaft
Sowohl Organträger als auch Organgesellschaft sind jeweils ein "Betrieb" und konnten jeweils den IAB unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen, insb Einhaltung der Größenmerkmale, bilden (BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 1; Kr...