Rn. 84

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

§ 7g Abs 1 S 2 Nr 1 Hs 1 EStG aF legte diesen entscheidenden Zeitpunkt (es ist eine "Momentaufnahme" nötig) fest: Für die Größenmerkmale, um einen IAB bilden zu können,

 
entschieden entschieden nicht
die Verhältnisse am Schluss des Wj, in dem der Abzug vorgenommen wurde = der IAB gebildet wurde die Verhältnisse am Schluss des Wj, in dem die Anschaffung/Herstellung des begünstigten WG erfolgte
die Verhältnisse am Schluss des Wj, das dem Jahr der IAB-Bildung voranging
die Verhältnisse am Schluss des Wj, das dem Jahr der Anschaffung/Herstellung des begünstigten WG voranging1

1 anders aber bei § 7g Abs 6 Nr 1 EStG idF UntStRefG 2008 für die Sonderabschreibung!

 

Rn. 85

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Daraus folgte ferner:

 
Tatbestand Rechtsfolge für den IAB
Relevantes Größenmerkmal in Wj vor Bildung des IAB war überschritten unschädlich
Relevantes Größenmerkmal im Wj der Bildung des IAB war überschritten schädlich
Relevantes Größenmerkmal in Wj nach Bildung des IAB war überschritten unschädlich
 

Rn. 86

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Betriebseröffnung: In den Jahren vor Abschluss der Betriebseröffnung konnte der IAB nur geltend gemacht werden, wenn diese Größenmerkmale am Schluss des Jahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, nicht überschritten waren (BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 11). Theoretisch ist das zwar richtig, aber wie soll es zB bei Bilanzierern dann ein BV ohne eröffneten Betrieb geben oder bei § 4-Abs-3-EStG-Rechnern einen Gewinn (aus betrieblicher Tätigkeit)?

 

Rn. 87

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Nachträgliche Überschreitung des relevanten Größenmerkmals: Das relevante Größenmerkmal für das Jahr der Bildung des IAB konnte sich nachträglich erhöhen (etwa aufgrund Bp). Das war schädlich, der IAB konnte nicht zulässigerweise gebildet werden. Das FA änderte dann rückwirkend den entsprechenden Steuerbescheid (BMF v 20.03.2017, BStBl I 2017, 423 Tz 20).

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