Rn. 133

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Hierzu s Rn 126.

 

Rn. 134

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Betriebseröffnung: Soll ein IAB im Jahr der Betriebseröffnung gebildet werden, so darf der Gewinn in diesem – neutralisiert nach s Rn 129 – ebenfalls nicht TEUR 200 überschreiten.

 

Rn. 135

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Nachträgliche Überschreitung: Wird die Gewinngrenze im Wj der Bildung des IAB nachträglich überschritten (etwa aufgrund Bp oder Bilanzberichtigung), ist dies schädlich, dh, der IAB kann dann nicht gebildet werden. Es erfolgt eine Bescheidkorrektur nach § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO. Auch s Rn 87 zu § 7g EStG aF.

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