Rn. 133
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Hierzu s Rn 126.
Rn. 134
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Betriebseröffnung: Soll ein IAB im Jahr der Betriebseröffnung gebildet werden, so darf der Gewinn in diesem – neutralisiert nach s Rn 129 – ebenfalls nicht TEUR 200 überschreiten.
Rn. 135
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Nachträgliche Überschreitung: Wird die Gewinngrenze im Wj der Bildung des IAB nachträglich überschritten (etwa aufgrund Bp oder Bilanzberichtigung), ist dies schädlich, dh, der IAB kann dann nicht gebildet werden. Es erfolgt eine Bescheidkorrektur nach § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO. Auch s Rn 87 zu § 7g EStG aF.
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