Rn. 4g

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Begünstigt sind AK (nicht: Anzahlungen auf AK, s Rn 7), die auf Maßnahmen iSd § 7h Abs 1 S 1, 2 EStG entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrages oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. Daher der Merksatz: "Erst kaufen, danach instandsetzen!"

 

Rn. 4h

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Unter "obligatorischem Erwerbsvertrag" sind Kauf und Tausch zu verstehen (glA Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7h EStG Rz 28). Es entscheidet der Zeitpunkt der notariellen Beurkundung (R 7.2 Abs 5 EStR 2012).

 

Rn. 4i

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Unter "gleichstehendem Rechtsakt" ist (BFH IX R 32/12, BStBl II 2013, 482; H 7h EStH 2020 "Gleichstehender Rechtsakt")

 
zu verstehen nicht zu verstehen
  • Erbfall
  • Erwerb von Anteilen an PersGes
  • Vermächtnis
  • Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren (§ 90 ZVG)
  • unwiderrufliches (einerlei ob befristet oder nicht) notarielles Kaufangebot, da es keine beidseitige Verpflichtung begründet und keine konkreten Erwerbszeitpunkt definiert
 

Rn. 5

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

vorläufig frei

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