Rn. 12
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Nach § 7i EStG sind begünstigt:
(1) |
HK (§ 7i Abs 1 S 1 EStG; es gilt § 255 HGB, s BFH BStBl II 2003, 582) – nicht aber Teil-HK (BFH BStBl II 2003, 582; 1996, 215; H 7a EStH 2020 "Teil-HK"; Kulosa in Schmidt, § 7i EStG Rz 4, 40. Aufl 2021; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7i EStG Rz 36). Zur Abgrenzung gegenüber sofort abzugsfähigen oder nach § 11b EStG verteilbaren Erhaltungsaufwendungen s Erläut zu § 11b (Hildesheim). Zum anschaffungsnahen Aufwand (15 %-Grenze in 3 Jahren) als HK s § 6 Abs 1 Nr 1a EStG. Zur Frage des "Neubaus" s Rn 8 "Neubau" und s Rn 18a). OFD Ffm v 02.8.2012, DStR 2012,1864 will auch Aufwendungen, für die eine Bescheinigung der Denkmalbehörde vorliegt, in die 15 %-Grenze für anschaffungsnahen Aufwand einbeziehen, mE zutreffend, glA Marx/Noack, DStR 2013, 173. Zu beachten ist aber, dass HK "für Baumaßnahmen" begünstigt sind und nicht erst – wie § 82i EStDV aF – "HK an Gebäuden". Daher sind auch schon einzelne Baumaßnahmen, falls sachlich abgrenzbar und als solche abgeschlossen, förderungsfähig (BFH BStBl II 2003, 582; H 7i EStH 2020 "Teil-HK"); ferner s Rn 23. |
(2) |
AK (§ 7i Abs 1 S 5 EStG; es gilt § 255 HGB, s BFH BStBl II 2003, 582), die auf begünstigte Baumaßnahmen (s Rn 6ff) entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrages (s R 7.2 Abs 5 EStR 2012) oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind; daher der Merksatz: "Erst kaufen, danach sanieren." Nicht begünstigt sind nach dem eindeutigen Wortlaut dagegen Anzahlungen auf AK (glA Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7i EStG Rz 36). Für die Begriffe "obligatorischer Erwerbsvertrag" bzw "gleichstehender Rechtsakt" s § 7h Rn 4f, 4g (Handzik) entsprechend. |
Rn. 12a
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Nicht begünstigt ist jedoch der Kaufpreis für die Altbausubstanz (Min für Stadtentwicklung und Verkehr NW, SMBl NW 1991, 1498, Abschn III 3.3.2 = EStG-Kartei NW, § 7i Nr 800; Ronig, NWB F 3, 13 489).
Rn. 13
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Problematisch kann im Einzelfall sein, wie hoch die erhöht absetzungsfähigen AK sind. Begünstigt sind AK, soweit sie auf förderungswürdige Baumaßnahmen entfallen (§ 7i Abs 1 S 5 EStG). Sie sind nicht mit den begünstigungsfähigen HK eines Projektanbieters identisch. Vielmehr sind auch der die Baumaßnahme betreffende und dem Anleger weiterberechnete Gewinnaufschlag des Vertreibers sowie die anteiligen Gemeinkosten begünstigt, soweit erforderlich. Gleiches gilt hinsichtlich der modelltypischen sog Funktionsträgergebühren. Soweit diese Kosten und Gebühren nicht eindeutig zuzuordnen sind, wird man sie den AK des Grund und Bodens, den sofort abzugsfähigen BA/WK, den nicht begünstigten oder den nach § 7i EStG begünstigten AK des Gebäudes anteilig hinzurechnen müssen. Ist der Anleger erst nach Beginn der begünstigten Baumaßnahmen beigetreten, so sind vorbezeichnete Kosten in solche vor und nach Abschluss (= zeitanteilig) des obligatorischen Erwerbsvertrages oder gleichstehenden Rechtsakts aufzuteilen (Stuhrmann, DStZ 1990, 107).
Rn. 14
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Erhöhte AfA sind nicht zu gewähren, soweit die AK/HK durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr 13 EStG, s § 3 Rn 441ff (Handzik)) gedeckt sind (§ 7i Abs 1 S 7 EStG), dh, Zuschüsse mindern die AfA-Bemessungsgrundlage. Dies entspricht zB auch der Rechtslage bei § 7h EStG (s § 7h Rn 8 (Handzik)). Ein Wahlrecht, diese Zuschüsse bei ungekürzter AfA-Bemessungsgrundlage als Einnahmen zu behandeln, besteht nicht (BFH BStBl II 2004, 14; 2007, 879; H 21.2 EStH 2020 "Einnahmen"). Auch wenn der Wortlaut des § 7i Abs 1 S 7 EStG nur von Zuschüssen aus öffentlichen Kassen spricht, so mindern aber auch private Zuschüsse die §-7i-EStG-Bemessungsgrundlage (BFH BStBl II 2007, 879; Kulosa in Schmidt, § 7i EStG Rz 11, 40. Aufl 2021; aA Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7i EStG Rz 37).