Rn. 1e
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (BGBl I 2019, 2451) datiert vom 12.12.2019. Die Vorschrift, wonach Neubauten nicht begünstigt sind (§ 7h Abs 1a EStG) bzw Bescheinigungen auch die Höhe der Aufwendungen zu enthalten haben (§ 7h Abs 2 S 1 Hs 2 EStG) sind bereits ab 01.01.2019 anzuwenden, also rückwirkend. Da der VZ 2019 am 12.12.2019 noch nicht abgelaufen war, handelt es sich hier um eine sog unechte Rückwirkung (s § 2 Rn 359b (Handzik)).
Wie unter s § 2 Rn 359c (Handzik) ausgeführt, ist eine solche nicht grds unzulässig, aber unter Vertrauensschutzgesichtspunkten nur zulässig, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und bei einer Gesamtabwägung zwischen enttäuschtem Vertrauen und Gewicht und Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sei (BVerfG 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, DB 2010, 1858). Hierzu auch s neueste Rspr zur unechten Rückwirkung BVerfG v 25.03.2021, 2 BvL 1/11.
Im vorliegenden Fall ist die Änderung in § 7h Abs 2 S 1 Hs 2 EStG nur eine Festschreibung dessen, was bisher auch schon so praktiziert wurde (s BT-Drucks 19/13436) und mE keinerlei Belastung. Die Einfügung des § 7h Abs 1a EStG ist eine Reaktion auf die Rspr des BFH über die Bindungswirkung der Bescheinigung der Gemeindebehörde (s Rn 11ff); das Vertrauen auf eine Bindungswirkung, die Unzutreffendes bescheinigt, ist mE nicht schutzwürdig. Gegen die unechte Rückwirkung bestehen daher mE keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Keine Förderung von Neubauten
Rn. 1f
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
Wie bereits unter s Rn 1b ausgeführt, sind ausdrücklich durch § 7h Abs 1a EStG Neubauten von der Förderung ausgeschlossen aufgrund Art 1 Nr 8 Buchst a des Gesetzes v 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) – vorher entsprach dies bereits der Rspr (s Rn 5a–5c). Der Gesetzgeber (BT-Drucks 19/13436, 93) führt dazu aus, dass nach dem Normzweck der Vorschrift nur der Erhalt sanierungsbedürftiger Gebäude begünstigt ist, nicht aber der bautechnische Neubau von Gebäuden. Dass der Gesetzgeber sanierungsbedürftige Gebäude fördern will, ergibt sich bereits aus der Überschrift der Vorschrift, wonach es sich um Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen handeln muss. Insofern ist es konsequent und iRd gesetzgeberischen Spielraums, Neubauten von der Förderung auszuschließen. Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG ist daher nicht gegeben.
Rn. 2
Stand: EL 155 – ET: 12/2021
vorläufig frei