Rn. 18

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Die erhöhten Absetzungen betragen abweichend von § 7 Abs 4 5 EStG (§ 7h Abs 1 S 1, 3 EStG):

 
Beginn der Baumßnahme nach dem 31.12.2003
Jahr Bis zu …% der begünstigten AK/HK
der Herstellung (= Jahr 1) 9
02 9
03 9
04 9
05 9
06 9
07 9
08 9
09 7
10 7
11 7
12 7
13 0, da voll abgeschrieben
14 0, da voll abgeschrieben

1 Art 9 Nr 9a, 9b, Art 29 Abs 1 HBeglG (v 29.12.2003, BGBl I 2003, 3076)

 

Rn. 18a

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Für nach dem 31.12.2003 begonnene begünstigte Maßnahmen verlängert sich somit der Abschreibungszeitraum gegenüber früher von 10 auf 12 Jahre. Damit hat sich die Situation zwar gegenüber früher verschlechtert; trotzdem ist die Vorschrift noch eine der wenigen, die noch steuerlich interessante Abschreibungssätze aufweist.

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