Rn. 24

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Die erhöhten Absetzungen betragen abweichend von § 7 Abs 4 5 EStG (§ 7i Abs 1 S 1, 5 EStG) bei Beginn der Baumaßnahmen nach dem 31.12.2003 (Art 9 Nr 9a, 9b, Art 29 Abs 1 HBeglG v 29.12.2003, BGBl I 2003, 3076):

  • im Jahr der Herstellung und in den folgenden 7 Jahren jeweils 9 %
  • und in den folgenden 4 Jahren jeweils 7 % der begünstigten AK/HK.
 

Rn. 24a

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Ergebnis: Für nach dem 31.12.2003 begonnene begünstigte Maßnahmen verlängert sich der Abschreibungszeitraum von (früher) 10 auf 12 Jahre. Damit hat sich die Situation zwar gegenüber davor verschlechtert; trotzdem ist die Vorschrift noch eine der wenigen, die steuerlich noch interessante Abschreibungssätze aufweist (auch s § 7h Rn 18, 18a (Handzik)).

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