Rn. 22

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Die §-7i-EStG-AfA kann erstmals im Jahr der Herstellung (Herstellungsfall) bzw des Abschlusses der Baumaßnahme (Anschaffungsfall) genommen werden. Es handelt sich um eine Jahres-AfA, sodass sowohl im Jahr der Veräußerung (BFH BStBl II 1996, 645; H 7i EStH 2020 "Veräußerung"; Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 7i EStG Rz 40) als auch der Anschaffung/Herstellung die volle Jahres-AfA zu gewähren ist. Die AfA kann aber nicht weiter in Anspruch genommen werden, wenn die Eigenschaft als Baudenkmal während des Begünstigungszeitraums wegfällt (R 7i Abs 3 S 2 EStR 2012), dh, ab dem Jahr, das auf den Wegfall folgt, entfällt die AfA nach § 7i EStG.

 

Rn. 23

Stand: EL 155 – ET: 12/2021

Führt ein StPfl an einem Baudenkmal über mehrere Jahre hinweg eine Vielzahl einzelner, abgrenzbarer Baumaßnahmen durch, kann er die §-7i-EStG-AfA für jede Sanierungsmaßnahme erstmals im Jahr des Abschlusses dieser Sanierungsmaßnahme und nicht erst im Jahr des Abschlusses der Gesamtsanierung geltend machen (BFH BStBl II 2003, 582). Das gilt auch dann, wenn die einzelne begünstigte Baumaßnahme Teil einer einheitlichen Gesamtbaumaßnahme ist (BFH BStBl II 2003, 582).

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