Rn. 446
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Das AmtshilfeRLUmsG vom 26.06.2013, BGBl I 2013, 1809 hat der Regelung in § 8 Abs 2 S 4 EStG den Hs 2 angefügt, wonach § 6 Abs 1 Nr 4 S 3 Hs 2 EStG entsprechend gilt. Bei der Nutzung von Elektrofahrzeugen oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen sowie von Brennstoffzellenfahrzeugen iSd § 2 Nr 4 EmoG sind bei der Berechnung des Nutzungswerts die insgesamt entstandenen Aufwendungen gemäß § 6 Abs 1 Nr 4 S 3 Nr 1 EStG um die in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen, die auf das Batteriesystem entfallen, zu mindern, bzw der Listenpreis ist unter den Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Nr 4 S 3 Nr 2, Nr 4, Nr 5 EStG nur zur Hälfte oder unter den Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Nr 4 S 3 Nr 3 EStG nur zu einem Viertel anzusetzen. Wegen der Einzelheiten vgl BMF v 05.11.2011, BStBl I 2021, 2205 Rz 6 ff zur pauschalen Ermittlung des Nutzungswerts nach der 1 %-Regelung sowie BMF v 05.11.2021, BStBl I 2021, 2205 Rz 15 ff zur individuellen Ermittlung des privaten Nutzungswerts.
Rn. 447
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Der ArbG muss in Abstimmung mit dem ArbN im Voraus festlegen, ob der Nutzungswert nach der 1 %-Methode oder im Wege des Einzelnachweises ermittelt werden soll. Diese Festlegung bindet die Beteiligten für die Dauer eines Jahres, sofern nicht ein Wechsel des Kfz stattfindet (R 8.1 Abs 9 Nr 3 S 1 LStR 2023); ein unterjähriger Wechsel von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug ist nicht zulässig, BFH v 20.03.2014, VI R 35/12, BStBl II 2014, 643.
Eine rückwirkende Änderung des LSt-Abzugs infolge eines Wechsels von der pauschalen Nutzungswertmethode zur Fahrtenbuchmethode oder umgekehrt für das gesamte Kj ist jedoch vor Übermittlung oder Ausschreibung der LSt-Bescheinigung im Rahmen des § 41c EStG möglich, R 8.1 Abs 9 Nr 3 S 2 LStR 2023. Ein StPfl, der über mehrere auch privat genutzte betriebliche Kfz verfügt, jedoch nur für einzelne dieser Kfz ein Fahrtenbuch führt, kann für diese die private Nutzung mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen ansetzen, für die anderen auch privat genutzten Kfz kann er jedoch die 1 %-Regelung wählen, BFH v 03.08.2000, III R 2/00, BStBl II 2001, 332.
Rn. 448
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Die vom ArbG iRd LSt-Abzugsverfahrens zugrunde gelegte Methode für die Ermittlung des Nutzungswerts bindet den ArbN im Veranlagungsverfahren nicht (R 8.1 Abs 9 Nr 3 S 5 LStR 2023); Kister in H/H/R, § 8 EStG Rz 107 (Februar 2021). Für den ArbN kann es gegenüber der vom ArbG angewendeten 1 %-Methode günstiger sein, im Veranlagungsverfahren den Einzelnachweis über die Kfz-Aufwendungen zu führen.
Beim monatlichen LSt-Abzug kann der ArbG den Nutzungswert vorläufig mit einem Zwölftel des Vorjahresbetrags ansetzen, sofern eine genaue Erfassung nicht möglich ist (R 8.1 Abs 9 Nr 3 S 3 LStR 2023; BMF v 03.03.2022, BStBl I 2022, 232 Rz 31. Stattdessen kann bei der Ermittlung des individuellen Nutzungswerts je Fahrtkilometer vorläufig 0,001 % des inländischen Listenpreises für das betriebliche Kfz angesetzt werden; nach Ablauf des Kj oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses ist der tatsächlich zu versteuernde individuelle Nutzungswert zu ermitteln und eine etwaige LSt-Differenz nach Maßgabe der §§ 41c, 42b EStG auszugleichen (vgl R 8.1 Abs 9 Nr 3 S 4 LStR 2023).
Rn. 449
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vorläufig frei