Rn. 492
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Gewährt der ArbG dem ArbN Unterkunft im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, liegt kein Arbeitslohn vor (so zur Unterkunftsgewährung an 24h-Pflegekräfte, die in der Wohnung des Pflegebedürftigen leben, FinMin Mecklenburg-Vorpommern v 26.09.2029, IV 301-S 2334–00000– 2010/006–015, DB 2019, 2379). Die unentgeltliche Gestellung von Unterkünften und arbeitstäglichen Mahlzeiten an ausländische Saisonarbeitskräfte eines landwirtschaftlichen Betriebes ist hingegen Arbeitslohn, FG Köln v 27.11.2019, 13 K 927/16, DStRE 2020, 152.
Dem ArbN als Sachbezug überlassene Räumlichkeiten, die nicht den Begriff der Wohnung (dazu ausführlich s Rn 495) erfüllen, sind als Unterkunft iSd § 2 Abs 3 S 1 SvEV zu erfassen. Es handelt sich bei der Unterkunft um Räumlichkeiten, die keine selbstständige Haushaltsführung ermöglichen, so zB ein Wohnraum bei Mitbenutzung von Bad, Toilette oder Küche, vgl R 8.1 Abs 5 S 1, Abs 6 S 2–4 LStR 2023, eine Baracke oder ein Schiff, vgl Kister in H/H/R, § 8 EStG Rz 129 (Februar 2021). Die SvEV findet auch auf eine solche Unterkunft Anwendung, die der ArbG gemietet und ggf mit Einrichtungsgegenständen ausgestattet hat (R 8.1 Abs 5 S 2 LStR 2023). Da § 2 Abs 3 SvEV eine § 2 Abs 4 S 5 SvEV entsprechende Regelung nicht enthält, beinhaltet der Wert nach § 2 Abs 3 SvEV auch die Energie-, Wasser- und sonstigen Nebenkosten, Ettlich in Brandis/Heuermann, § 8 EStG Rz 146 (März 2022).
Der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft wird für den VZ 2023 auf 265 EUR festgesetzt (3 Abs 1 S 1 SvEV idF der Dreizehnten VO zur Änderung der SvEV v 16.12.2022, BGBl I 2022, 2431).
Rn. 493
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Ein Abschlag in Höhe von 15 % ist nach § 2 Abs 3 Nr 1 SvEV vorzunehmen, wenn die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft erfolgt oder bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des ArbG sowie für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Abschläge ergeben sich nach § 2 Abs 3 Nr 3 SvEV auch dann, wenn die Unterkunft mit mehreren Beschäftigten belegt ist.
Nach § 2 Abs 3 S 3 SvEV, der auch im Rahmen des § 8 Abs 2 Satz 6 und 7 EStG Anwendung findet, kann der Wert der Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet werden, wenn es nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre, den Wert der Unterkunft nach § 2 Abs 3 S 1 SvEV zu bestimmen, vgl FG BdW v 14.10.2004, 3 K 204/10, EFG 2005, 367; FG Köln v 27.11.2019, 13 K 927/16, DStRE 2020, 1521; FG Münster v 25.05.2022, 7 K 3447/18 L.
Rn. 494
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Der Abschlag wegen der Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten ist zusätzlich zur Kürzung wegen der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft zu gewähren (vgl BR-Drucks 968/94, 11); Ettlich in Brandis/Heuermann, § 8 EStG Rz 146 (März 2022); Kratzsch in Frotscher/Geurts, § 8 EStG Rz 176 (August 2015); aA Kister in H/H/R, § 8 EStG Rz 129 (Februar 2021). Zwar werden bei der Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten in jedem Fall die Voraussetzungen einer Gemeinschaftsunterkunft vorliegen, da Waschräume und Küchen gemeinschaftlich genutzt werden. Eine weitere Kürzung gegenüber der Belegung mit nur einer Person ist jedoch deshalb gerechtfertigt, weil der Wert der Unterkunft sich weiter verringert, wenn in einer Gemeinschaftsunterkunft, zB in einem Wohnheim, ein Raum mit mehreren Personen belegt ist, BFH v 12.05.2022, VI B 73/21, BFH/NV 2022, 809. Die Regelung in § 2 Abs 3 Nr 3 SvEV verdrängt deshalb nicht die in § 2 Abs 3 Nr 1 und 2 SvEV, sondern ergänzt diese.
Die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft einschließlich Heizung und Beleuchtung für Angehörige der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Polizei haben die FinMin der Länder durch Erlasse geregelt, vgl FinMin Bdw vom 12.01.2022, FM3 – S 2334–5/5; FinMin Thüringen vom 21.12.2021, 1040–21-S2334/16–8 174 898/2021.
Soweit diese Erlasse die unentgeltliche Gestellung einer Unterkunft abweichend von 2 Abs 3 SvEV bewerten, fehlt es dafür an einer Rechtsgrundlage, Ettlich in Blümich, § 8 EStG Rz 233 "Gemeinschaftsunterkünfte" (März 2022).