Rn. 396
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Für die Bewertung des in der Kfz-Überlassung zur privaten Nutzung liegenden geldwerten Vorteils ist der tatsächliche Umfang der Nutzung ohne Bedeutung, so BFH v 21.03.2013, VI R 31/10, BStBl II 2013, 700 in Abgrenzung zu BFH v 07.11.2006, VI R 19/05, BStBl II 2007, 116. Es reicht nach der geänderten Rspr des BFH aus, dass das Kfz dem ArbN auch zur Nutzung für Privatfahrten überlassen worden ist. Dabei beinhaltet nicht bereits die durch den ArbG eingeräumte Möglichkeit der privaten Nutzung den geldwerten Vorteil, sondern erst die Inbesitznahme des Dienstwagens, BFH v 21.03.2013, VI R 31/10, BStBl II 2013, 700; aA Kister in H/H/R, § 8 EStG Rz 86 (Februar 2021): tatsächliche Privatnutzung des für private Fahrten dem ArbN überlassenen Kfz ist erforderlich.
Nach FG D`dorf v 24.01.2017, 10 K 1932/16 E, EFG 2017, 458 ist der geldwerte Vorteil aus der Pkw-Überlassung in Zeiten der Fahruntüchtigkeit nicht als Arbeitslohn zu erfassen, wenn der ArbN nach den mit seinem ArbG getroffenen Vereinbarungen zur privaten Nutzung eines ihm überlassenen Firmenwagens infolge einer Erkrankung zeitweise nicht befugt ist.
Rn. 397
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Nach der geänderten Auffassung der FinVerw (R 8.1 Abs 9 Nr 1 S 4 LStR 2023), vgl dazu FG BdW v 21.02.2015, 6 K 2540/14, EFG 2015, 896, soll der für jeden Kalendermonat anzusetzende pauschale Nutzungswert nach R 8.1 Abs 9 S 1 und S 2 LStR 2023 auch für solche Monate anzusetzen sein, in denen das Kfz dem ArbN nur zeitweise zur Verfügung steht oder nur zeitweise oder gar nicht genutzt wird, dazu s Rn 404.
Etwas anderes gilt nach BMF v 03.03.2022, BStBl I 2022, 232 Rz 16 "Gelegentliche Überlassung" nur dann, wenn dem ArbN das Kfz aus besonderem Anlass oder zu einem besonderen Zweck nur gelegentlich (von Fall zu Fall) für nicht mehr als 5 Kalendertage im Monat überlassen wird. In diesem Fall soll die Bewertung der einzelnen Fahrt mit 0,001 % des inländischen Listenpreises je Fahrtkilometer erfolgen; der StPfl hat die Kilometerstände festzuhalten, braucht jedoch kein Fahrtenbuch zu führen.
Rn. 398
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Die für den Fall der gelegentlichen Überlassung vorgesehene Regelung ist als eine das verfassungsrechtliche Übermaßverbot konkretisierende Billigkeitsregelung gerechtfertigt, aA Kister in H/H/R, § 8 EStG Rz 83 (Februar 2021): Widerspruch zum typisierenden Charakter der Regelung Ettlich in Brandis/Heuermann, § 8 EStG Rz 114 (März 2022): widerspricht dem eindeutigen Gesetzeswortlaut.
Rn. 399–400
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
vorläufig frei