Rn. 522
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Wird dem ArbN während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte (auswärtige Tätigkeit § 9 Abs 4a S 2 EStG) oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG), dazu ausführlich s § 9 Rn 920ff (Teller)) vom ArbG oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach § 8 Abs 2 S 6 EStG iVm § 2 Abs 1, 5 und 6 SvEV (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der SvEV) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit (einschließlich Getränke) 60 EUR nicht übersteigt ("übliche Mahlzeit"). Für die 60-EUR-Grenze ist auf den Preis der Mahlzeit (einschließlich USt) abzustellen, den der Dritte dem ArbG in Rechnung stellt. Zuzahlungen des ArbN sind bei der Prüfung der 60-EUR-Grenze nicht zu berücksichtigen, BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228, 63.
Das zur Verfügungstellen einer Mahlzeit durch den ArbG (oder auf dessen Veranlassung durch einen Dritten) erfordert nicht, dass der ArbN die Mahlzeit auch tatsächlich einnimmt (BFH v 07.07.2020, VI R 16/18, BStBl II 2020, 783 Rz 15 ff zu § 9 Abs 4a S 8 EStG). Aus welchen Gründen der ArbN eine ihm von seinem ArbG zur Verfügung gestellte Mahlzeit nicht einnimmt, ist unerheblich.
Die Gestellung einer Mahlzeit ist vom ArbG veranlasst, wenn er Tag und Ort der Mahlzeitengestellung bestimmt, zu den Einzelheiten vgl BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Rz 64.
Zu den vom ArbG zur Verfügung gestellten Mahlzeiten gehören nach BMF v 25.11.20120, BStBl I 2020, 1228 Rz 65 auch die zB im Flugzeug, im Zug oder auf einem Schiff im Zusammenhang mit der Beförderung unentgeltlich angebotenen Mahlzeiten, sofern die Rechnung für das Beförderungsticket auf den ArbG ausgestellt ist und von diesem dienst- oder arbeitsrechtlich erstattet wird, kritisch dazu Hermes, NWB 2019, 3132 auch zu Mahlzeiten, die in der Business-Class oder der Lounge zur Verfügung gestellt werden.
Handelt es sich um eine "übliche Mahlzeit", mindert sich der nach der SvEV ermittelte geldwerte Vorteil durch ein vom ArbN gezahltes Entgelt, BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Rz 70, 71.
Handelt es sich um ein sog "Belohnungsessen", weil der Preis der Mahlzeit 60 EUR übersteigt, so ist der geldwerte Vorteil nach § 8 Abs 2 S 1 EStG mit dem tatsächlichen Preis anzusetzen (R 8.1 Abs 8 Nr 2 S 3, 4 LStR 2023; BMF v 25.11.2010, BStBl I 2020, 1228 Rz 62), wobei ein vom ArbN gezahltes Entgelt den Vorteil mindert.
Rn. 523–524
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
vorläufig frei