Rn. 583
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Die Waren oder Dienstleistungen müssen dem ArbN aufgrund eines bestehenden oder früheren (vgl BFH v 08.11.1996, VI R 100/95, BStBl II 1997, 330) Dienstverhältnisses gewährt worden sein, BFH v 20.05.2010, VI R 41/09, BStBl II 2010, 1022; der Vorteil muss als "Frucht" der Leistung für den ArbG zu werten sein, BFH v 05.11.2013, VIII R 20/11, BStBl II 2014, 275; BFH v 07.05.2014, VI R 73/12, BStBl II 2014, 904; BFH v 01.09.2016, VI R 67/14, BStBl II 2017, 29.
Waren oder Dienstleistungen, die nicht im weitesten Sinne eine Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der individuellen Arbeitskraft darstellen, fallen nicht unter § 8 Abs 3 EStG. Das ist zB dann der Fall, wenn alle Kunden des ArbG im allgemeinen Geschäftsverkehr denselben Preisnachlass erhalten. Die Annahme eines geldwerten Vorteils scheidet beispielsweise dann aus, wenn die Veräußerung einer vormals dem Bundeseisenbahnvermögen und nunmehr einer Immobilienfirma gehörenden Wohnung an einen ehemaligen Bundesbahnbeamten in keinem erkennbaren Zusammenhang mit dessen Arbeitsleistung steht, FG He v 29.02.2012, 2 K 825/09. Die Zuwendung der Waren oder Dienstleistungen zu dem entsprechenden Preis an den ArbN ist in diesem Fall nicht durch das Dienstverhältnis veranlasst (vgl Kister in H/H/R, § 8 EStG Rz 159 (Februar 2021)).
Eine Zuwendung aufgrund des Dienstverhältnisses ist auch dann zu verneinen, wenn sich die Zuwendung des ArbG als notwendige Folge betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellt und dementsprechend aus einem ganz überwiegenden eigenbetrieblichen Interesse des ArbG erfolgt (vgl Kister in H/H/R, § 8 EStG Rz 159 (Februar 2021)). Es ist ohne Bedeutung, ob und bei wem der (ehemalige) ArbN im Zeitpunkt der Vorteilsgewährung beschäftigt ist, BFH v 08.11.1996, VI R 100/95, BStBl II 1997, 330; Krüger in Schmidt, § 8 EStG Rz 70 (41. Aufl).
Rn. 584
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Erfolgt die Rabattgewährung durch die Einschaltung eines Dritten, beispielsweise durch einen Vertragshändler beim verbilligten Verkauf von Neufahrzeugen an einen Werksangehörigen gegen Vorlage eines Berechtigungsscheins, steht dies dann der Anwendung des § 8 Abs 3 EStG nicht entgegen, wenn es sich um unternehmensspezifische Waren oder Dienstleistungen handelt, die Gewährung des Rabatts unmittelbar vom ArbG aufgrund des Dienstverhältnisses offen gelegt ist und der Händler für Rechnung des ArbG tätig wird (vgl BFH v 04.06.1993, VI R 95/92, BStBl II 1993, 687; BFH v 30.05.2001, VI R 123/00, BStBl II 2002, 230; es liegt eine sog unechte Lohnzahlung eines Dritten vor, Ettlich in Brandis/Heuermann, § 8 EStG Rz 182 (März 2022): Dritter als Leistungsmittler.
Arbeitslohn ist in den Fällen der Rabattgewährung durch Dritte nicht allein deshalb gegeben, weil der ArbG an der Verschaffung der Rabatte mitgewirkt hat; dies gilt erst recht, wenn er von der Rabattgewährung nur Kenntnis hatte oder hätte haben müssen. Auch der Umstand, dass es sich bei den Empfängern der Drittzuwendung ausschließlich um die ArbN eines einzigen Unternehmens handelt, ist nicht ausschlaggebend. Ob sich die Zuwendung durch einen Dritten als durch diesen vermittelter Arbeitslohn des ArbG darstellt, beurteilt sich nach deren Rechtsgrund und damit danach, ob der Dritte den Vorteil aus eigenwirtschaftlichem Interesse oder im Interesse des ArbG gewährt, BFH v 18.10.2012, VI R 64/11, BStBl II 2015, 184 gegen BMF v 27.09.1993, BStBl I 1993, 814 und BMF v 27.01.2004, BStBl I 2004, 173; BFH v 16.02.2022, VI R 53/18, BFH/NV 2022, 587 zu Rabatten eines Automobilherstellers an ArbN eines Zulieferers, an dem er kapitalmäßig beteiligt ist und dem er eigene ArbN überlässt. Führt der Preisnachlass eines Dritten zu stpfl Arbeitslohn, ist die Höhe des geldwerten Vorteils ohne Berücksichtigung des Rabattfreibetrags und des Bewertungsabschlags nach dem üblichen Endpreis nach § 8 Abs 2 EStG und nicht nach § 8 Abs 3 EStG zu ermitteln, FG Münster v 29.06.2011, 4 K 258/08 E, EFG 2011, 1886; FG SchlH v 04.09.2013, EFG 2013, 2011; vgl auch BFH v 07.02.1997, VI R 17/94, BStBl II 1997, 363, ausführlich dazu s Rn 589ff.