Rn. 593

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Nach Auffassung der Rspr, der Verwaltung und des überwiegenden Teils des Schrifttums findet § 8 Abs 3 EStG keine Anwendung auf sog Konzernrabatte (vgl Gröpl in K/S/M, § 8 EStG Rz D 19ff (April 2015); Kister in H/H/R, § 8 EStG Rz 161 (Februar 2021); BFH v 26.04.2018, VI R 39/16, BStBl II 2019, 286 Rz 6; BFH v 15.01.1993, VI R 32/92, BStBl II 1993, 356; BFH v 08.11.1996, VI R 100/95, BStBl II 1997, 330 zur Unternehmensspaltung; Nichtannahmebeschluss BVerfG v 01.12.1993, DB 1994 Beilage 11, 34; BFH v 26.04.2018, VI R 39/16, BStBl II 209, 286; von Bornhaupt, BB 1993, 912; Birk, FR 1990, 237; Kusel, DB 1994, 2265; vgl auch Birk/Specker, DB 2009, 2742; Birk, ArbN-Rabatte im Konzern, FS Raupach, 423; differenzierend Krüger in Schmidt, § 8 EStG Rz 73 (41. Aufl), Anwendung des § 8 Abs 3 EStG bei verbundenen Unternehmen innerhalb eines Konzerns, vgl dazu Schneider, HFR 2010, 117; aA Birk/Specker, DB 2009, 2742; Birk, FS Raupach, 423 zur Anwendung des § 8 Abs 3 EStG auf ArbN in arbeitsrechtlichen Gemeinschaftsbetrieben).

ArbG iSd § 8 Abs 3 EStG ist dasjenige Unternehmen, mit dem der ArbN arbeitsvertraglich verbunden ist. Erhält der ArbN deshalb Waren oder Dienstleistungen von einer anderen Konzerngesellschaft, mit der er nicht arbeitsvertraglich verbunden ist, fällt diese Zuwendung nicht unter § 8 Abs 3 EStG. Dieser erfasst nur Waren und Dienstleistungen, die vom ArbG selbst hergestellt, vertrieben oder erbracht werden. Dagegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Etwas anderes gilt auch nicht, wenn die Zuwendung von Drittlohn erfolgt und der Hersteller am Herstellungsprozess beteiligte ArbN eines Dritten durch die Gewährung des Personalrabatts mit eigenen ArbN gleichstellt, BFH v 16.02.2022, VI R 53/18, BFH/NV 2022, 587 Rz 35).

Erwirbt der ArbN Waren im Mitarbeiterladen bei einem Schwesterunternehmen im Konzern, haftet sein ArbG, der in den Zahlungsvorgang nicht eingeschaltet war, nicht, BFH v 10.05.2006, IX R 110/00, BFH/NV 2006, 2048; vgl auch BFH v 10.05.2006, IX R 82/98, BStBl II 2006, 669.

 

Rn. 594

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Die Beschränkung auf unternehmensspezifische Waren und Dienstleistungen, die typischerweise und in der Mehrzahl der Fälle wegen des besonderen Unternehmensbezugs der Zuwendung an die ArbN verbilligt abgegeben werden, rechtfertigt § 8 Abs 3 EStG als eine Pauschalierungsregelung, die eine Anwendung auf Waren und Dienstleistungen ausschließt, die von anderen Konzerngesellschaften hergestellt, vertrieben oder erbracht werden. Der vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, die Steuerfreistellung von Personalrabatten einzuschränken, lässt die Beschränkung der Rabattgewährung auf unternehmensspezifische Waren und Dienstleistungen des ArbG als folgerichtig erscheinen. Mit dem Verzicht auf die im Vorfeld der gesetzlichen Neuregelung ausdrücklich diskutierte Konzernklausel hat der Gesetzgeber den ihm bei dieser begünstigenden Steuernorm zustehenden weiten Entscheidungsspielraum noch nicht überschritten (vgl BFH v 15.01.1993, VI R 32/92, BStBl II 1993, 356; Gröpl in K/S/M, § 8 EStG Rz D 19ff (April 2015); Ettlich in Brandis/Heuermann, § 8 EStG Rz 175 (März 2022)).

 

Rn. 595

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§ 8 Abs 3 EStG ist deshalb nicht anwendbar, wenn der bei einem Energieversorgungsunternehmen beschäftigte ArbN außerhalb des Versorgungsgebiets seines ArbG wohnt und den Strom verbilligt von einem Tochterunternehmen erhält (vgl BFH v 15.01.1993, VI R 32/92, BStBl II 1993, 356; zu Durchleitungsfällen nach dem EnergiewirtschaftsG (BGBl I 1998, 730) vgl FinMin Nds v 13.12.1999, DStR 2000, 246; zur Gewährung von Rabatt durch den örtlichen Stromlieferanten und nachfolgender Erstattung durch den Strom produzierenden ArbG vgl FinMin NRW v 20.09.1990, DB 1990, 1996); so auch Kister in H/H/R, § 8 EStG Rz 161 (Februar 2021).

Nach der Verbändevereinbarung II v 13.12.1999 wird zwischen der Netznutzung und der Stromlieferung unterschieden, der Abnehmer muss einen Netznutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber und einen Stromlieferungsvertrag mit dem Energielieferanten abschließen, vgl dazu und zur Anwendung des § 8 Abs 3 EStG OFD Ffm v 25.04.2002, S 2334 A – 42 – St II 33, DStR 2002, 1302.

Nach FG Mchn v 30.05.2016, 7 K 428/15, EFG 2016, 1405; Ettlich in Brandis/Heuermann, § 8 EStG Rz 191 (März 2022) unterliegt die verbilligte Überlassung elektrischen Stroms an ehemalige ArbN eines Stromnetzbetreibers durch dessen Tochtergesellschaft dann dem Rabattfreibetrag, wenn der Stromnetzbetreiber bei wertender Betrachtung als Hersteller des Stroms anzusehen ist, den sein ehemaliger ArbN bezieht.

 

Rn. 596

Stand: EL 164 – ET: 04/2023

Auch für den Fall, dass eine Umsetzung des ArbN innerhalb des Konzerns erfolgt und eine Besitzstandswahrung vereinbart worden ist, fallen nur die Rabatte des unmittelbaren ArbG-Konzernunternehmens unter § 8 Abs 3 EStG (vgl BFH v 08.11.1996, VI R 100/95, BStBl II 1997, 330; Kister in H/H/R, § 8 EStG Rz 161 (Februar 2021)). Gleiches gilt auch für Unternehmen der Versicherungswirtschaft,...

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