Rn. 527
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Nach § 8 Abs 2 S 8 EStG dürfen die obersten FinBeh der Länder mit Zustimmung des BMF für nicht von der SvEV erfasste Sachbezüge Durchschnittswerte festsetzen. Die so festgesetzten Werte sind als Verwaltungsanweisungen nur für die nachgeordneten FinBeh, nicht aber für die Gerichte bindend, werden von Letzteren jedoch zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und der Rechtssicherheit beachtet, sofern sie nicht auf offensichtlich unzutreffenden Schätzungsgrundlagen beruhen oder im Einzelfall zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führen, Kister in H/H/R, § 8 EStG Rz 136 (Februar 2021); Bergkemper, FR 2006, 1040.
Bei den LStR handelt es sich nicht um eine Regelung iSd § 8 Abs 2 S 8 EStG, da die LStR von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats erlassen werden (Art 108 Abs 7 GG), BFH v 04.05.2006, VI R 28/05, BStBl II 2006, 781.
Rn. 528
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Nach § 8 Abs 2 S 8 EStG haben die obersten FinBeh mit Zustimmung des BMF für folgende Sachbezüge Durchschnittswerte festgelegt:
(1) |
Beköstigung in der Seeschifffahrt und der Fischerei, gleich lautende Ländererlasse
- ab 2015 v 15.06.2015, BStBl I 2015, 512,
- für 2014 v 28.02.2014, BStBl I 2014, 569,
- für 2013 v 15.02.2013, BStBl I 2013, 298,
- für 2012 v 15.02.2012, BStBl I 2012, 480,
- für 2010 und 2011 v 03.03.2010, BStBl I 2010, 253,
- für 2009 v 30.01.2009, BStBl I 2009, 411.
Ein Ansatz des Wertes einer Mahlzeit – und damit die Besteuerung als Arbeitslohn – unterbleibt ab dem VZ 2014, wenn für die Seeleute für ihnen entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung nach § 9 Ab 4a S 1–7 EStG ein WK-Abzug in Betracht käme (§ 8 Abs 2 S 9 EStG), gleich lautende Ländererlasse v 15.12.2015, BStBl I 2015, 512. |
(2) |
(verbilligte Flüge) für ArbN, die bei Luftverkehrsgesellschaften beschäftigt sind, gleich lautende Ländererlasse
- ab 2022 v 12.05.2021, BStBl I 2021, 774,
- für 2019–2021 v 16.10.2018, BStBl 2018, 1088,
- für 2016–2018 v 10.09.2015, BStBl 2015, 735,
- für 2013–2015 v 26.09.2012, BStBl I 2012, 940,
- für 2010–2012 v 09.11.2009, BStBl I 2009, 1315,
- für 2007–2009 v 01.12.2006, BStBl I 2006, 776,
- für 2004–2006 v 10.12.2003, BStBl I 2003, 748.
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(3) |
Überlassung von Fernseh-/Rundfunk- oder Videogeräte an ArbN zur privaten Nutzung Für den dadurch entstehenden geldwerten Vorteil ist ein amtlicher Durchschnittswert nach § 8 Abs 2 S 10 EStG iHv monatlich 1 % des auf volle 100 EUR abgerundeten Bruttolistenpreises festgesetzt, vgl FinMin NRW v 12.10.2001, S 2334–29 – V B 3, StEK § 8 Rn 441. § 3 Nr 45 EStG findet keine Anwendung. |
(4) |
Überlassung von (Elektro-)Fahrrädern gleich lautende Erlasse der obersten FinBeh der Länder v 09.01.2020, BStBl I 2020, 174; v 13.03.2019, BStBl I 2019, 216. Die Erlasse gelten für die Überlassung von Fahrrädern und Elektrofahrrädern, sofern Letztere verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen sind (ua keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht), gleichlautende Erlasse der obersten FinBeh der Länder v 09.01.2020, BStBl I 2020, 174 Rz 4. Nach § 8 Abs 2 S 10 EStG ist, vorbehaltlich § 3 Nr 37 EStG, als monatlichen Durchschnittswert der privaten Nutzung (einschließlich Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung) 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der USt festgesetzt, gleich lautende Erlasse der obersten FinBeh der Länder v 09.01.2020, BStBl I 2020, 174 Rz 1. Erfolgt die Überlassung des betrieblichen Fahrrades durch den ArbG an den ArbN erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2031, wird als monatlicher Durchschnittswert der privaten Nutzung für das Kj 2019 1 % der auf volle 100 EUR abgerundeten halbierten und ab 01.01.2020 1 % eines auf volle 100 EUR abgerundeten Viertels der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrads einschließlich der USt festgesetzt. In diesen Fällen kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der ArbG dieses Fahrrad angeschafft, hergestellt oder geleast hat, gleich lautende Erlasse der obersten FinBeh der Länder v 09.01.2020, BStBl I 2020, 174 Rz 2. Wurde das betriebliche Fahrrad vor dem 01.01.2019 vom ArbG bereits einem ArbN zur privaten Nutzung überlassen, bleibt es nach Rz 2 der vorgenannten Erlasse bei einem Wechsel des Nutzungsberechtigten nach dem 31.12.2018 für dieses Fahrrad bei den Regelungen in Rz 1 der vorgenannten Erlasse. Die Freigrenze für Sachbezüge nach § 8 Abs 2 S 11 EStG ist nicht anzuwenden, gleich lautende Erlasse der obersten FinBeh der Länder v 09.01.2020, BStBl I 2020, 174 Rz 3. Der geldwerte Vorteil ist hingegen nach § 8 Abs 3 EStG zu ermitteln, wenn die Nutzungsüberlassung von Fahrrädern an fremde Dritte zur Angebotspalette des ArbG gehört (Fahrradverleihfirmen) und die LSt nicht nach § 40 EStG pauschal erhoben wird (gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden... |