Rn. 600
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
Das Tatbestandsmerkmal des Angebots im allgemeinen Geschäftsverkehr in § 8 Abs 3 S 1 Hs 2 EStG schränkt den Anwendungsbereich des § 8 Abs 3 EStG nicht zusätzlich ein, Kister in H/H/R, § 8 EStG Rz 164 (Februar 2021); sondern bezieht sich nur auf den anzuwendenden Bewertungsmaßstab. Dass die Waren und Dienstleistungen nicht überwiegend für den Bedarf der ArbN hergestellt, vertrieben oder erbracht werden dürfen, ergibt sich bereits daraus, dass festzustellen ist, ob der im Einzelfall zu untersuchende Sachbezug zur Liefer- und Leistungspalette des ArbG zählt oder nicht (zur Krankenhausapotheke BFH v 27.08.2002, VI R 158/98, BStBl II 2003, 95; OFD Ffm v 25.11.2002, DStR 2003, 115). Dabei spielt keine Rolle, ob das zugewendete Produkt zum üblichen Geschäftsgegenstand des ArbG zählt, sofern die Abgabe der Produkte an die ArbN nicht überwiegt, BFH v 27.08.2002, VI R 158/98, BStBl II 2003, 95.
Tritt der ArbG mit Letztverbrauchern nicht in Geschäftsbeziehungen, so ist § 8 Abs 3 EStG gleichwohl anwendbar, da die Produkte nicht überwiegend für die ArbN hergestellt werden, BFH v 18.09.2002, VI R 134/99, BStBl II 2003, 371.
Rn. 601
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Für die Bewertung ist in diesem Fall nach § 8 Abs 3 S 1 Hs 2 EStG der Endpreis zugrunde zu legen, zu dem der dem Abgabeort des ArbG nächstansässige Abnehmer die konkrete Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern anbietet (vgl R 8.2 Abs 2 S 3 LStR 2023; Kister in H/H/R, § 8 EStG Rz 168 (Februar 2021)); ausführlich dazu s Rn 626ff.
Rn. 602
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
§ 8 Abs 3 EStG findet auch auf Rohstoffe, Zutaten oder Halbfertigprodukte Anwendung, sofern diese mengenmäßig zu mehr als 50 % in die Erzeugnisse des Betriebs eingehen (R 8.2 Abs 1 S 1 Nr 3 S 1 LStR 2023). Gehen die genannten Gegenstände zu mehr als 50 % in die Produkte des Betriebes ein, erwirbt der ArbG die Rohstoffe und Zutaten nicht überwiegend für den Bedarf seiner ArbN. Gleiches gilt für die Halbfertigprodukte, falls die Endprodukte nicht überwiegend für den Bedarf der ArbN hergestellt werden.
Rn. 603
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Da die Betriebs- und Hilfsstoffe nicht in die Erzeugnisse des Betriebs eingehen, ist danach zu differenzieren, ob diese mengenmäßig überwiegend an fremde Dritte oder an die Belegschaft abgegeben werden oder nicht (R 8.2 Abs 1 S 1 Nr 3 S 2 LStR 2023; Ettlich in Brandis/Heuermann, § 8 EStG Rz 194 (März 2022)). § 8 Abs 3 EStG findet deshalb auf das Tanken der ArbN an der betriebseigenen Tankstelle keine Anwendung.
Rn. 604
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Zur verbilligten Überlassung von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten und sonstigen medizinischen Artikeln aus der Krankenhausapotheke des ArbG an seine ArbN vgl BFH v 27.08.2002, VI R 63/97, BStBl II 2002, 881; BFH v 27.08.2002, VI R 158/98, BStBl II 2003, 95. Sofern die Medikamente dieser Art überwiegend an die Patienten und nicht an die Mitarbeiter abgegeben werden, ist der Rabattfreibetrag zu gewähren. Die Abgabe von Medikamenten gehört zu den Hauptleistungen eines Krankenhauses.
Ob dies allerdings auch auf die Abgabe der Antibabypille und von Windeln an die ArbN einer orthopädischen Fachklinik zutrifft, die diese Artikel im Klinikbetrieb allenfalls ganz ausnahmsweise benötigt, erscheint fraglich.
Rn. 605
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Bei gelegentlichen Hilfsgeschäften, wie der Abgabe von ausgemusterten Betriebsfahrzeugen, ist danach zu differenzieren, ob diese Geschäfte überwiegend mit fremden Dritten oder mit den ArbN getätigt werden (Thomas, INF 2005, 448; Fissenewert, HFR 2005, 981).
Rn. 606
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Überlässt der ArbG dagegen beschädigte Waren ausschließlich an seine ArbN, steht dies der Anwendung des § 8 Abs 3 EStG deshalb entgegen, weil der ArbG diese Waren überwiegend für den Bedarf seiner ArbN vertreibt.
Rn. 607–619
Stand: EL 164 – ET: 04/2023
vorläufig frei