Schrifttum:
S Schrifttum vor §§ 79ff (EinfAVmG) vor Rn 1.
I. Vorbemerkungen
Rn. 1
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Es handelt sich um eine materiell-rechtliche Regelung, denn durch die Verweise auf § 1 Abs 2 AltZertG und auf § 82 Abs 2 EStG wird abschließend geregelt, wer Anbieter eines Altersvorsorgevertrages iSd Abschn XI EStG sein kann. Die Regelung steht insb mit der Vorschrift des § 82 EStG in Verbindung, denn dort finden sich Hinweise, für welche Produkte der Anbieter ein Anleger förderberechtigte Altersvorsorgebeiträge entrichten kann (s Erläut zu § 82 (Mühlenharz)).
Rn. 2
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Darüber hinaus ist eine abschließende Definition des Begriffes "Anbieter" auch unter dem Gesichtspunkt sinnvoll, dass dem Anbieter im Zulageverfahren nach Abschn XI EStG eine Stellung als Verwaltungshelfer zukommt. Da dem Anbieter diverse Pflichten im Zulageverfahren aufgegeben werden, ist es angezeigt, über eine klare Definition zu verfügen, um im Zweifelsfall auch eindeutige Verantwortlichkeiten benennen zu können.
Auch die AltvDV und das AltZertG geben dem Anbieter Pflichten auf. Daher ist es auch aus dem Blickwinkel dieser Normen zu begrüßen, dass der Anbieter des Altersvorsorgeprodukts klar abgrenzbar definiert ist.
II. Hinweise zur Rechtsentwicklung
Rn. 3
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Die Vorschrift wurde durch das G zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (AltersvermögensG – AVMG) vom 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) eingeführt und sollte zum 01.01.2002 in Kraft treten.
Rn. 4
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Die Vorschrift wurde in der ersten Fassung gegenstandslos. Durch das StÄndG 2001 vom 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794) wurde die Norm mWv 01.01.2002 geändert. Ergänzt wurde die Norm um den Hinweis
Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass auch die in § 82 Abs 2 EStG genannten betrieblichen Versorgungseinrichtungen Anbieter iSd Abschn XI EStG sind.
Rn. 5
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MWv 21.09.2002 wurde das EStG neu gefasst (BGBl I 2002, 4210). In dieser Fassung blieb die Vorschrift bis zum 31.08.2009 in Kraft. Die Vorschrift wurde durch die Neufassung des EStG nicht verändert.
Rn. 6
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Zum 01.09.2009 wurde das EStG erneut neu gefasst (BGBl I 2009, 3366). Die Vorschrift wurde nur redaktionell überarbeitet, denn aus dem Begriff "Abs." wurde der Begriff "Absatz".
Rn. 7–9
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vorläufig frei
III. Anbieter nach § 80 Hs 1 EStG
Rn. 10
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Mit dem EigenheimrentenG (EigRentG) vom 29.07.2008 (BGBl I 2008, 1509) sind für die steuerlich geförderte Altersvorsorge neue Förderformen hinzugekommen, so dass sich der Kreis der Anbieter erheblich erweitert hat. Nach § 1 Abs 2 Nr 1 AltZertG sind Anbieter eines Altersvorsorgevertrages:
- Lebensversicherungsunternehmen, soweit eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach dem VAG vorliegt,
- Kreditinstitute, soweit eine Erlaubnis zum Betreiben des Einlagengeschäfts nach dem KWG vorliegt,
- Bausparkassen iSd G über Bausparkassen,
- externe Kapitalanlagegesellschaften iSd § 17 Abs 2 Nr 1 Kapitalanlagegesetzbuch.
Diese Anbieter müssen ihren Sitz im Inland haben. Nach den bisherigen Erfahrungen wird die weit überwiegende Anzahl der Altersvorsorgeverträge bei den vorstehend genannten Anbietern abgeschlossen. So zeigt die Statistik des BMAS (Stand II. Quartal 2023) auf, dass von insgesamt vorhandenen 15,68 Mio Riester-Verträgen
- 10,36 Mio Verträge als Versicherungsverträge abgeschlossen worden sind.
- Weitere 0,51 Mio Verträge entfallen auf Banksparverträge,
- 3,171 Mio Verträge auf Investmentfonds und
- 1,62 Mio Verträge auf Wohn-Riester-/Eigenheimrentenverträge.
Rn. 11
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Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass nach § 1 Abs 2 Nr 2–4 AltZertG folgende weitere Anbieter in Betracht kommen:
Zu diesem weiteren Anbieterkreis gibt es keine speziellen statistischen Auswertungen.
IV. Anbieter nach § 80 Hs 2 EStG
Rn. 12
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Liegen die in § 82 Abs 2 EStG genannten Voraussetzungen vor, werden auch Zahlungen an Pensionsfonds oder Pensionskassen steuerlich geförder...