Rn. 3
Stand: EL 123 – ET: 08/2017
Die Vorschrift wurde durch das G zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung u zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (AltersvermögensG-AVMG) v 26.06.2001 (BGBl I 2001, 1310) eingeführt und sollte zum 01.01.2002 in Kraft treten.
Rn. 4
Stand: EL 123 – ET: 08/2017
Die Vorschrift wurde in der ersten Fassung gegenstandslos. Durch das StÄndG 2001 v 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794) wurde die Norm mit Wirkung vom 01.01.2002 geändert. Ergänzt wurde die Norm um den Hinweis
Zitat
"sowie die in § 82 Absatz 2 EStG genannten Versorgungseinrichtungen."
Die Ergänzung dient der Klarstellung, dass auch die in § 82 Abs 2 EStG genannten betrieblichen Versorgungseinrichtungen Anbieter iSd Abschn XI EStG sind.
Rn. 5
Stand: EL 123 – ET: 08/2017
Mit Wirkung v 21.09.2002 wurde das EStG neu gefasst (BGBl I 2002, 4210). In dieser Fassung blieb die Vorschrift bis zum 31.08.2009 in Kraft. Die Vorschrift wurde durch die Neufassung des EStG nicht verändert.
Rn. 6
Stand: EL 123 – ET: 08/2017
Zum 01.09.2009 wurde das EStG erneut neu gefasst (BGBl I 2009, 3366). Die Vorschrift wurde nur redaktionell überarbeitet, denn aus dem Begriff "Abs." wurde der Begriff "Absatz".
Rn. 7-9
Stand: EL 123 – ET: 08/2017
vorläufig frei
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