Rn. 17

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Der durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – KroatienAnpG – v 25.07.2014 (BGBl I 2014, 1266) eingefügte § 82 Abs 5 EStG nimmt inhaltlich die Vorschrift des § 52 Abs 63b EStG aF auf. Mit dem KroatienAnpG verbunden ist die Bereinigung des § 52 EStG (vgl BR-Drucks 184/14, Begründung zur Änderung des § 52 EStG).

Ziel ist es, die Vorschrift des § 52 EStG leichter anwendbar zu gestalten und um dort nicht erforderliche Regelungen zu entschlacken. Soweit Regelungen des § 52 EStG noch erforderlich sind, diese aber nicht zeitliche Anwendungen betreffen, wurden sie den jeweiligen Stammvorschriften zugeordnet. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden (auch s vor § 79 Rn 79ff (Mühlenharz)).

Durch die in § 82 Abs 5 EStG normierte Nachzahlungsmöglichkeit sollen die Fälle geheilt werden, in denen der Zulageberechtigte in dem guten Glauben, er sei mittelbar zulageberechtigt, tatsächlich aber eine unmittelbare Zulageberechtigung vorlag, keine Altersvorsorgebeiträge entrichtete.

 

Rn. 18

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Nachzahlungsmöglichkeit besteht für die Beitragsjahre 2002 bis einschließlich 2011, sie knüpft an mehrere Voraussetzungen an. Die Nachzahlungsmöglichkeit besteht nur dann, wenn

  • das jeweilige Beitragsjahr bereits abgelaufen ist,
  • ein Altersvorsorgevertrag bestand,
  • ein fristgerechter Zulageantrag gestellt wurde,
  • in diesem Zulageantrag fälschlicherweise von einer mittelbaren Zulageberechtigung ausgegangen wurde und tatsächlich eine unmittelbare Zulageberechtigung gegeben war.
  • Darüber hinaus ist der Anbieter des Altersvorsorgevertrags in Kenntnis zu setzen, in welcher Höhe und für welches Beitragsjahr Altersvorsorgebeiträge berücksichtigt werden sollen.
 

Rn. 19

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die Nachzahlung ist fristgebunden, sie muss nach § 82 Abs 5 S 1 Nr 4 EStG innerhalb von zwei Jahren nach letztmaliger Erteilung einer Bescheinigung nach § 92 EStG, mit der dem Zulageberechtigten ein Ermittlungsergebnis der ZfA bescheinigt wird, spätestens bis zum Beginn der Auszahlungsphase erfolgen.

 

Rn. 20

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Zu den Voraussetzungen gehört nicht, dass die ZfA das Überprüfungsverfahren bereits durchgeführt und tatsächlich Altersvorsorgezulagen zurückgefordert hat.

 

Rn. 21

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Die nachgezahlten Beträge (s § 82 Abs 5 S 1 EStG) gelten für die Ermittlung der zu zahlenden Altersvorsorgezulage nach § 83 EStG als Altersvorsorgebeiträge für das Beitragsjahr, für das sie gezahlt wurden (§ 82 Abs 5 S 3 EStG).

 

Rn. 22

Stand: EL 148 – ET: 12/2020

Konsequenzen für den SA-Abzug ergeben sich weder für die Beitragsjahre, denen die Nachzahlung zulagentechnisch gesehen zuzuordnen ist, noch für das Jahr des Geldabflusses beim Zulageberechtigten, denn § 82 Abs 5 S 4 EStG schließt die Anwendung des § 10a EStG für die nachgezahlten Beiträge aus.

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