Rn. 3

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die Gesamtaltersvorsorgezulage setzt sich aus einer

  • Grundzulage und aus einer
  • Kinderzulage

zusammen. Die Grundzulage wird in § 84 EStG definiert, die Kinderzulage in § 85 EStG (s Erläut zu §§ 84 85 (Mühlenharz)).

Ab dem Beitragsjahr 2018 beträgt die Grundzulage 175 EUR. Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind, für das gegenüber dem Zulageberechtigten Kindergeld festgesetzt wird, jährlich 185 EUR. Für ein nach dem 31.12.2007 geborenes Kind erhöht sich die Kinderzulage nach Satz 1 auf 300 EUR. Die Rechtsänderung mit dem Inhalt der Erhöhung der Kinderzulage ist im Rahmen der parlamentarischen Beratungen des Gesetzentwurfs zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (vgl Gesetz v 10.12.2007, BGBl I 2007, 2838) eingebracht worden. Die Plenarprotokolle zeigen, dass es um eine Stärkung der Familien ging.

 

Rn. 4

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die vorstehend genannte parlamentarische Diskussion nimmt den Grundgedanken, der hinter der Zahlung der Kinderzulage steht, wieder auf. Mit der Gewährung der Kinderzulage soll der Überlegung Rechnung getragen werden, dass Eltern wegen der Kindererziehung nur eingeschränkte Möglichkeiten zur Erzielung von Erwerbseinkommen und damit zum Aufbau einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge haben (BT-Drucks 14/4595, 65).

Auch aus der Höhe der Kinderzulage ist nachzuvollziehen, dass es dem Gesetzgeber um einen Ausgleich der Belastungen durch die Erfüllung familiärer Pflichten geht, denn die Kinderzulage übersteigt die Grundzulage deutlich. Die Kinderzulage ist damit auch eine der maßgeblichen Größen bei der Frage, ob ein Altersvorsorgevertrag nach § 10a und Abschnitt XI für den StPfl wirtschaftlich sinnvoll ist.

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