A. Eltern verschiedenen Geschlechts (§ 85 Abs 2 S 1 EstG)
Rn. 40
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Steht das Kind zu beiden Ehegatten,
- die nicht dauernd getrennt leben und
- die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat haben
in einem Kindschaftsverhältnis gemäß § 32 Abs 1 EStG, erhält die Kinderzulage grundsätzlich die Mutter. Die über das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 08.04.2010 (BGBl I 2010, 386) eingefügte Änderung des § 85 Abs 2 S 1 EStG stellt sicher, dass die gesetzgeberische Grundentscheidung der Zuordnung der Kinderzulage zur Mutter auch dann greift, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs 1 EStG nur deshalb nicht vorliegen, weil die Eltern nicht beide unbeschränkt stpfl sind, beispielsweise weil sie ihren Wohnsitz im EU-Ausland haben.
Rn. 41
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Beide Elternteile können gemeinsam die Übertragung der Kinderzulage auf den Vater beantragen. Die Übertragung der Kinderzulage an den Vater muss auch dann beantragt werden, wenn die Mutter keinen Anspruch auf Altersvorsorgezulage hat.
Eine Übertragungsmöglichkeit ist nicht gegeben, wenn das Kind nur zu einem der Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.
Der Übertragungsantrag kann für jedes Kind einzeln gestellt werden.
B. Eltern gleichen Geschlechts (§ 85 Abs 2 S 2 EstG)
Rn. 42
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Bei gleichgeschlechtlichen Eltern,
- die miteinander verheiratet sind oder eine Lebenspartnerschaft führen,
- die nicht dauernd getrennt leben und
- die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-/EWR-Staat haben
erhält die Kinderzulage der Elternteil, dem gegenüber das Kindergeld festgesetzt wird.
Rn. 43
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Beide Elternteile können gemeinsam die Übertragung der Kinderzulage auf den anderen Elternteil beantragen. Die Übertragung der Kinderzulage an den anderen Elternteil muss auch dann beantragt werden, wenn der erstberechtigte Elternteil keinen Anspruch auf Altersvorsorgezulage hat.
Eine Übertragungsmöglichkeit ist nicht gegeben, wenn das Kind nur zu einem der Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.
Rn. 44
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Der Übertragungsantrag kann für jedes Kind einzeln gestellt werden.
C. Rücknahme der Zuordnung (§ 85 Abs 2 S 3 EstG)
Rn. 45
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
Der Antrag kann, nachdem er bei dem Anbieter des Altersvorsorgeproduktes eingegangen ist, für das entsprechende abgelaufene Beitragsjahr nicht mehr widerrufen werden.
Rn. 46–49
Stand: EL 176 – ET: 10/2024
vorläufig frei