Rn. 11
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Die Altersvorsorgezulage wird bei einem unmittelbar Zulageberechtigten für höchstens zwei Altersvorsorgeverträge gewährt. Die Zulage wird entsprechend dem Verhältnis der zugunsten der beiden zu fördernden Verträge gezahlten Beiträge verteilt. Wird der in § 86 EStG normierte Mindesteigenbeitrag nicht erbracht, wird die Altersvorsorgezulage entsprechend gekürzt.
Rn. 12
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Dem Zulageberechtigten stehen folgende Gestaltungsmöglichkeiten zur Wahl: Hat der Zulageberechtigte mehrere Altersvorsorgeverträge, kann er für jedes Veranlagungsjahr neu bestimmen,
- auf welche Verträge die Zulage gewährt werden soll,
- dass die Zulage nur für einen Vertrag gewährt werden soll.
Die Wahlmöglichkeit wird im Zulageantrag ausgeübt (vgl BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 119).
Rn. 13
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Übt der Zulageberechtigte sein Wahlrecht nicht aus oder wird die Zulage für mehr als zwei Altersvorsorgeverträge beantragt, wird die Zulage für die beiden Verträge gewährt, für die im Beitragsjahr die höchsten Altersvorsorgebeiträge gezahlt worden sind. Damit wird der Überlegung Rechnung getragen, zu Gunsten des Zulageberechtigten zu handeln, da die Chance, dass der Mindesteigenbeitrag erreicht und somit eine Kürzung der Altersvorsorgezulage vermieden wird, hier am größten ist (vgl BMF v 21.12.2017, BStBl I 2018, 93 Rz 120).
Rn. 14
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Beispiel 1: Mindesteigenbeitrag erreicht
Der Zulageberechtigte muss einen Mindesteigenbeitrag in Höhe von 1 800 EUR entrichten, er zahlt im Beitragsjahr 2018 zu Gunsten von drei Altersvorsorgeverträgen 800 EUR, 800 EUR und 400 EUR ein, die Altersvorsorgezulage beträgt 175 EUR.
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Vertrag 1 |
Vertrag 2 |
Vertrag 3 |
Beiträge |
800 EUR |
800 EUR |
400 EUR |
Zulage |
87,50 EUR |
87,50 EUR |
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Berechnung |
800 EUR : 1 600 EUR × 175 |
800 EUR : 1 600 EUR × 175 |
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Rn. 15
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Beispiel 2: Mindesteigenbeitrag nicht erreicht
Der Zulageberechtigte muss einen Mindesteigenbeitrag in Höhe von 1 500 EUR entrichten, er zahlt im Beitragsjahr 2018 zu Gunsten von drei Altersvorsorgeverträgen 600 EUR, 600 EUR und 400 EUR ein. Die gekürzte Altersvorsorgezulage beträgt (175 × 1 200 EUR : 1 500 EUR = 140 EUR)
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Vertrag 1 |
Vertrag 2 |
Vertrag 3 |
Beiträge |
600 EUR |
600 EUR |
400 EUR |
Zulage |
70 EUR |
70 EUR |
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Berechnung |
600 EUR : 1 200 EUR × 140 |
600 EUR : 1 200 EUR × 140 |
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Rn. 16
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Auch wenn der Gesetzgeber dem StPfl die Möglichkeit einräumt, mehrere Altersvorsorgeverträge zu besparen und mit anteiligen Zulagen zu versehen, sollte kritisch geprüft werden, ob diese Lösung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll ist. Für jeden Altersvorsorgevertrag sind Abschlusskosten zu entrichten. Darüber hinaus fallen während der Laufzeit des Vertrages Verwaltungskosten an, die aus den Beiträgen finanziert werden. Allein aus der Kostensituation betrachtet könnte die Konzentration auf einen Altersvorsorgevertrag die für den StPfl günstigere Lösung sein.
Rn. 17
Stand: EL 148 – ET: 12/2020
Ebenso wenig spricht der Gesichtspunkt der Risikostreuung für eine Aufsplittung auf mehrere Verträge. Für den StPfl wird das wirtschaftliche Risiko durch das Werterhaltungsgebot aus § 1 Abs 1 Nr 3 AltZertG gemindert. Darüber hinaus kann er durch eine gezielte Auswahl des Altersvorsorgeprodukts Risiken mindern, hierbei wird er auch durch die Informationen, die über das Produktinformationsblatt verbreitet werden, unterstützt.