Rn. 30
Stand: EL 179 – ET: 02/2025
Dem Anbieter obliegt es, die Daten des StPfl mit einem amtlich bestimmten Datensatz nach amtlich bestimmter Datenfernübertragung an die zentrale Stelle zu übermitteln. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Daten (§ 89 Abs 2 S 1 EStG):
- Vertragsdaten
- ID-Nr
- Sozialversicherungsnummer oder Zulagenummer des StPfl und seines Ehegatten oder einen Antrag auf Vergabe einer Zulagenummer
- Angaben zur Mindesteigenbeitragsberechnung
- die ID-Nr des Kindes sowie die weiteren für die Gewährung der Kinderzulage erforderlichen Daten
- die Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge
- und im Falle des § 89 Abs 1a EStG das Vorliegen einer Vollmacht.
Durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften – UStAVermG – v 11.12.2018, BGBl I 2018, 2338 wurde klargestellt, dass im Falle der Beantragung einer Kinderzulage auch Angaben zur ID-Nr des Kindes benötigt werden. Die Regelung nimmt den Grundgedanken aus §§ 139a, 139b AO auf. Dort wird geregelt, dass die ID-Nr der zentrale steuerliche Ordnungsbegriff ist. Dadurch, dass auch Kindergeldvorgänge die ID-Nr der Eltern und Kinder enthalten, trägt die Nutzung der ID-Nr für den Datenabgleich zwischen der ZfA und den Familienkassen zur Effizienz bei und hilft, individuelle Anhörungen zur Klärung der Kindergeldfestsetzung und -auszahlung zu vermeiden. Dem Ansatz, das Zulageverfahren als weitgehend automatisiertes Verfahren auszugestalten, wird Rechnung getragen.
Rn. 31
Stand: EL 179 – ET: 02/2025
Die Datenübermittlung muss fristgerecht erfolgen. Die Daten, die dem Anbieter von den StPfl zugehen, müssen bis zum Ende des auf den Datenzugang folgenden Monats an die zentrale Stelle übermittelt werden (§ 89 Abs 2 S 2 EStG).
Liegt eine Bevollmächtigung des Anbieters vor, muss er die Daten bis zum Ablauf des Kj, das auf das Beitragsjahr folgt, übermitteln (§ 89 Abs 3 S 1 EStG).