Rn. 740

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Der Tatbestand einer doppelten Haushaltsführung endet, wenn einer der beiden Hausstände aufgelöst wird und der StPfl nur noch am bisherigen Heimatort oder am Ort der ersten Tätigkeitsstätte lebt, es also nicht mehr zur Aufsplittung der Lebensführung auf zwei Standorte kommt.

Endet die doppelte Haushaltsführung dadurch, dass der StPfl die Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte aufgibt (zB weil das Beschäftigungsverhältnis befristet war), ist der Rückumzug als letzter Akt der doppelten Haushaltsführung noch beruflich veranlasst, dh, die Umzugskosten können steuerlich geltend gemacht werden, und zwar unabhängig davon, ob mit dem Umzug ein Arbeitsplatzwechsel einhergeht (BFH v 29.04.1992, VI R 146/89, BStBl II 1992, 667). Das gilt auch dann, wenn der ArbN an seinem Heimatort eine neue dritte Wohnung bezieht. Nicht beruflich veranlasst wäre in diesem Falle allerdings der zeitgleich erfolgende Umzug vom bisherigen Ersthaushalt in die neue Wohnung; dieser Umzug hat mit der doppelten Haushaltsführung nichts zu tun.

Nicht anders zu beurteilen ist im Ergebnis der umgekehrte Fall, dass der ArbN seine Familie an den Ort der ersten Tätigkeitsstätte unter Aufgabe des Ersthaushalts nachholt (BFH v 19.11.1989, VI R 27/86, BStBl II 1990, 308). Hier sind allerdings sowohl der Umzug von der Erstwohnung in eine neue Wohnung als auch jener von der bisherigen Zweit- in die neue Familienwohnung berücksichtigungsfähig.

 

Rn. 741

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Nicht beruflich veranlasst hingegen ist der Umzug des ArbN am Ort der ersten Tätigkeitsstätte in eine größere Wohnung, nachdem er sich von seiner Ehefrau getrennt und den Lebensmittelpunkt an den Ort der ersten Tätigkeitsstätte verlegt hat (FG Köln v 14.07.2011, 6 K 4781/07, EFG 2012, 403), sofern nicht die sonstigen Voraussetzungen für einen beruflich veranlassten Umzug gegeben sind.

Wird die Wohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte anlässlich der Beendigung einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung veräußert, ist eine dabei anfallende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als WK bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen (BFH v 03.04.2019, VI R 15/17, BStBl II 2019, 446).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge