Rn. 801

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Seit der BFH die doppelte Haushaltsführung auch bei nichtverheirateten StPfl anerkannte, hatte das Rechtsinstitut der unechten doppelten Haushaltsführung nur noch eigenständige Bedeutung für ArbN, die am Ort des Mittelpunkts ihrer Lebensinteressen keinen eigenen Haushalt unterhielten.

In der Entscheidung BFH v 13.03.1996, VI R 103/95, BStBl II 1996, 375führte der BFH aus, es könne offenbleiben, ob die Grundsätze der zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung über das Jahr 1992 hinaus fortgeführt werden könnten. Mit Urteil BFH v 20.07.2006, VI R 20/04, BFH/NV 2006, 2068 stellte der BFH dann klar, dass Mehraufwendungen durch ArbN ohne eigenen Hausstand zumindest bis zum VZ 2003 nach wie vor nach den Grundsätzen der sog zeitlich beschränkten doppelten Haushaltsführung (zu den Voraussetzungen s BFH v 10.10.1991, VI R 44/90, BStBl II 1992, 237) als WK nach § 9 Abs 1 S 1 EStG berücksichtigt werden könnten.

 

Rn. 802

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Mit der Neufassung von § 9 Abs 1 Nr 5 S 2 EStG durch das StÄndG 2003 v 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2645) bestimmte der Gesetzgeber, dass eine doppelte Haushaltsführung "nur" (noch) vorliegt, wenn der ArbN außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist. Dadurch sollte klargestellt werden, dass über die gesetzlich geregelten Fälle des § 9 Abs 1 Nr 5 EStG hinaus keine weiteren rechtsähnlichen Sachverhalte mehr berücksichtigt werden können (BT-Drucks 15/1945, 8). Damit wurde das Rechtsinstitut der unechten doppelten Haushaltsführung für die VZ ab 2004 abgeschafft (s BMF v 30.06.2004, BStBl I 2004, 582).

 

Rn. 803–809

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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