Rn. 452
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wurden erstmals mit dem EStG 1920 zum Abzug zugelassen, allerdings beschränkt auf die notwendigen Ausgaben, dh jene, die bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel anfielen. Seit dem EStG 1934 findet sich die Regelung in § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG. Mit Wirkung ab 01.01.1955 wurde das Erfordernis der Notwendigkeit der Aufwendungen aufgegeben; die Kosten für die Benutzung eines Pkw sind seither im Grundsatz abziehbar. Beschränkt wurde die Höhe der abziehbaren Aufwendungen jedoch durch § 26 EStDV 1955 in zweierlei Hinsicht: Zum einen wurde eine Pauschale für den WK-Abzug der Kfz-Kosten eingeführt (0,50 DM/Entfernungskilometer), zum anderen waren Fahrtkosten nur bis zu einer Entfernung von 40 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abziehbar, es sei denn zwingende persönliche Gründe rechtfertigten die Entfernungsüberschreitung. Mit SteueränderungsG 1966 v 23.12.1966 (BGBl I 1966, 702) übernahm der Gesetzgeber die Regelung aus der EStDV in das EStG und minderte bei der Gelegenheit die Pauschbeträge. Außerdem galt die Beschränkung auf 40 km von nun an ausnahmslos. Zweck war die Verlagerung des Verkehrs auf öffentliche Verkehrsmittel. Im Zuge des SteueränderungsG 1971 v 23.12.1970 (BGBl I 1970, 1856) hob der Gesetzgeber die 40-km-Grenze auf; dadurch sollte die Mobilität der ArbN verbessert werden. Die Gesetzesfassung vor Einführung der Entfernungspauschale basierte im Wesentlichen auf dem SteuerreformG 1990 v 25.07.1988 (BGBl I 1988, 1093); damals wurden auf BFH-Rspr beruhende Klarstellungen bezüglich arbeitstäglicher Zwischenheimfahrten und Fahrtstrecken bei mehreren Wohnungen des ArbN in das G aufgenommen. Ansonsten erfolgte in den 1990er Jahren eine kontinuierliche Heraufsetzung der Pauschsätze von 0,43 DM/km (1989) auf zuletzt 0,70 DM/km (1994).
Rn. 453
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Ein Systemwechsel erfolgte ab VZ 2001 durch das Gesetz zur Einführung einer Entfernungspauschale v 21.12.2000 (BGBl I 2000, 1918). Die bisherigen Kilometerpauschbeträge bei Fahrten mit eigenem oder zur Nutzung überlassenen Kfz wurden ersetzt durch eine nach der Entfernung gestaffelte verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale (0,36 EUR/km für die ersten 10 Entfernungskilometer, 0,40 EUR/km für die darüber hinausgehende Entfernung) mit Abgeltungswirkung und Kostendeckelung auf 5 112 EUR. Es kommt seither grundsätzlich nicht mehr darauf an, ob dem ArbN tatsächlich Aufwendungen für den Weg zur Arbeit entstanden sind oder nicht. Durch das SteueränderungsG 2002 v 20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794) erfolgten zwei Klarstellungen: Mit Einfügung der Worte "im Kj" in § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 2 EStG, dass es sich bei der Kostendeckelung um einen Jahresbetrag handelt; durch Ergänzung des S 4 um einen 2. Hs, dass auch weiterhin eine zwar längere, aber verkehrsgünstigere Fahrtstrecke berücksichtigt werden kann.
Eine weitere Gesetzesänderung erfolgte mit HaushaltsbegleitG 2004 v 29.12.2003 (BGBl I 2003, 3076). Dieses setzte Vorschläge der Ministerpräsidenten Koch/Steinbrück zum Subventionsabbau durch Kürzung der Pauschale (einheitlich 0,30 EUR/km anstelle der Staffelung) und der Kostendeckelung auf 4 500 EUR um. Außerdem wurde der bislang bestehende Doppelvorteil durch Steuerfreiheit von geldwerten Sachbezügen und uneingeschränktem Ansatz der Entfernungspauschale beseitigt; seitdem kann bei steuerfreier Sammelbeförderung die Entfernungspauschale nicht mehr beansprucht werden, sonstige nach § 8 Abs 3 EStG geldwerte Vorteile werden gegengerechnet.
Rn. 454
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Mit dem StÄndG 2007 (BGBl I 2007, 1652) kam es zwischenzeitlich zu einem weiteren Systemwechsel (Besteuerung der Berufssphäre "ab dem Werkstor"): Die bisherige Regelung in § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG wurde aufgehoben. In § 9 Abs 2 S 1 EStG definierte – oder besser gesagt "fingierte" – der Gesetzgeber, dass die Aufwendungen des ArbN für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte keine WK seien. Gemäß § 9 Abs 2 S 2 EStG wurde "zur Abgeltung erhöhter Aufwendungen" eine Entfernungspauschale "wie WK" für Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ab dem 21. Entfernungskilometer angesetzt, der sich nach denselben Grundsätzen ermittelte wie nach bisheriger Rechtslage. Dies lief im Ergebnis auf ein Abzugsverbot der Aufwendungen für die ersten 20 Entfernungskilometer hinaus.
Aufgrund mehrerer Vorlagebeschlüsse (FG Nds v 27.02.2008, 8 K 549/06, EFG 2007, 690; FG Sa v 22.03.2007, 2 K 2442, EFG 2007, 853; BFH v 10.01.2008, VI R 17/07, BStBl II 2008, 234; BFH v 10.01.2008, VI R 27/07, BFH/NV 2009, 955) erklärte das BVerfG die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung und verpflichtete den Gesetzgeber, rückwirkend auf den 01.01.2007 einen verfassungskonformen Zustand herzustellen (BVerfG v 09.12.2008, 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BVerfGE 122, 210). Dem kam der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale v 20.04.2009 (BGBl I 20...