Rn. 945

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Nach § 9 Abs 4a S 6 EStG ist der Abzug der Verpflegungspauschalen – wie bislang – auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt. Die Begrenzung des Abzugs von Mehraufwendungen für die Verpflegung auf drei Monate ist verfassungsgemäß (BFH v 08.07.2010, VI R 10/08, BStBl II 2011, 32). Insoweit unterstellt der Gesetzgeber typisierend, dass die bei Beginn der Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung vorhandene überwiegende berufliche Veranlassung des Verpflegungsmehraufwands entfallen ist bzw der StPfl nunmehr regelmäßig eine Verpflegungssituation vorfindet, die keinen beruflich veranlassten Mehraufwand verursacht (BT-Drucks 13/901, 29; BFH v 08.07.2010, VI R 10/08, BStBl II 2011, 32).

 

Rn. 946

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Gemäß § 9 Abs 4a S 7 EStG führt eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert. Diese rein zeitliche Bemessung der Unterbrechung dient der Vereinfachung bei der Berechnung der Dreimonatsfrist: Der Grund der Unterbrechung ist dabei unerheblich; es zählt allein die Unterbrechungsdauer (BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Tz 54).

 

Rn. 947

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Die FinVerw geht erst bei einem Tätigwerden an mindestens drei Tagen in der Woche von einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte aus (BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Tz 55). Wird die auswärtige Tätigkeitsstätte an nicht mehr als zwei Tagen in der Woche aufgesucht, läuft demzufolge die Dreimonatsfrist nicht.

 

Rn. 948

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Ob die Dreimonatsfrist abgelaufen ist oder infolge einer ausreichend langen Unterbrechung erneut zu laufen beginnt, ist im Nachhinein mit Blick auf die zurückliegende Zeit zu prüfen (Ex-post-Betrachtung – BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Tz 55).

 

Rn. 949

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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