a) Abzug als WK
Rn. 33
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Nach dem Abflussprinzip sind WK im Jahr der Verausgabung abzuziehen, unabhängig davon, in welchem VZ ihre wirtschaftliche Verursachung liegt. Dies gilt auch, wenn dem StPfl hierfür ein Erstattungsanspruch zB von Seiten seines ArbG oder eines Schädigers zusteht (BFH v 22.10.2002, VI R 16/02, BFH/NV 2003, 164).
Rn. 34
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Die Grenzen der vom Erstattungsanspruch unabhängigen Abzugsfähigkeit von WK werden erst dann überschritten, wenn der StPfl bewusst Verschiebungen von WK und Einnahmen vornimmt, um auf diese Weise Progressionsvorteile zu erlangen; dem würde § 42 AO entgegenstehen.
Rn. 35
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Fallen die Verausgabung der WK und die Vereinnahmung des Erstattungsbetrags hingegen in denselben VZ, so sind sie aus Vereinfachungsgründen zu saldieren (BFH v 14.08.1970, VI R 40/69, BStBl II 1970, 764). Lediglich der nach der Saldierung verbleibende Überschuss der WK über die Erstattung ist steuermindernd anzusetzen.
Rn. 36
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Es steht dem Abzug von auch WK nicht entgegen, wenn der StPfl zwar einen Anspruch auf Erstattung hat, auf diesen aber verzichtet, weil er die Aufwendungen auch in diesem Fall getätigt hat, um Einnahmen zu erzielen (BFH v 02.05.2001, VIII R 32/00, BStBl II 2001, 668). Es kommt nach hM (hierzu Kreft/Bergkemper in H/H/R, § 9 EStG Rz 92 mwN) auch nicht darauf an, aus welchen Gründen – privat oder beruflich motiviert – der Verzicht erfolgt (aA BFH v 14.08.1970, VI R 70/69, BStBl II 1970, 765, demnach soll der Verzicht der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches aus rein persönlichen Gründen – in der BFH-Entscheidung: gegen die Ehefrau – der Berücksichtigung des durch den Anspruch gedeckten Schadens als WK entgegenstehen. ME ist dies unzutreffend, da der ursprüngliche Veranlassungszusammenhang durch den späteren privat begründeten Verzicht nicht rückwirkend aufgehoben wird).
Rn. 37
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Eine AfaA ist nach der Rspr (BFH v 13.03.1998, VI R 27/97, BStBl II 1998, 443; BFH v 13.07.2000, VI B 184/99, BFH/NV 2000, 1470) ebenfalls unabhängig von eventuellen Ersatzansprüchen im VZ des Eintritts des beeinträchtigenden Umstandes vorzunehmen. Es besteht auch kein Wahlrecht, mit der Inanspruchnahme der AfaA zu warten, bis feststeht, ob und in welchem Umfang der Schaden ersetzt wird.
Rn. 38
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Bei sog "durchlaufenden Posten" sind die Aufwendungen dagegen nicht als WK zu berücksichtigen, selbst wenn die VZ der Verausgabung und der Vereinnahmung auseinanderfallen. Durchlaufende Posten liegen vor, wenn Aufwendungen vom StPfl im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (BFH v 14.12.1999, IX R 69/98, BStBl II 2000, 197, sie haben nach § 4 Abs 3 S 2 EStG auch bei der Gewinnermittlung außen vor zu bleiben).
Der Grundsatz, dass WK unabhängig von einer Erstattung in einem anderen VZ sofort abgezogen werden können, gilt ebenfalls nicht für den Fall eines Zusammenhanges mit steuerfreien Erstattungen (s Rn 42).
b) Erstattung als Einnahme
Rn. 39
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Spätere Erstattung der Aufwendungen, die in einem anderen VZ als dem der Verauslagung erfolgt, sind im VZ ihrer Erstattung als Einnahme bei der entsprechenden Einkunftsart zu erfassen (gefestigte Rspr, zB BFH v 13.07.2000, VI B 184/99, BFH/NV 2000, 1470; BFH v 22.10.2002, VI R 16/02, BFH/NV 2003, 164; BFH v 26.11.2008, X R 24/08, BFH/NV 2009, 568; Kreft/Bergkemper in H/H/R, § 9 EStG Rz 85 mwN). Der teilweise in der Literatur (Flies, DB 1997, 802) vertretenen Auffassung, wonach der Rückfluss als "negative WK" mit den positiven WK des jeweiligen VZ zu verrechnen sei, hat sich der BFH mit Recht – insbesondere wegen der Zufälligkeit der wirtschaftlichen Auswirkung – nicht angeschlossen.
Dass auch nach der hM regelmäßig keine vollständige Kongruenz der steuerlichen Auswirkung im Abzugs- und Erstattungsjahr hergestellt werden kann, ist zwangsläufige Folge eines progressiven Steuersystems und des Prinzips der Abschnittsbesteuerung und ist vom Gesetzgeber durch die Normierung des Zu- und Abflussprinzips in § 11 EStG bewusst in Kauf genommen worden (BFH v 26.01.2000, IX R 87/95, BStBl II 2000, 396). Bei besonderen Härten wäre zu erwägen, ob ein Billigkeitserlass nach §§ 163, 227 AO in Betracht zu ziehen ist. Im Falle von Schadensersatzleistungen durch einen Schädiger ist im Übrigen auch an einen zivilrechtlichen Ausgleich des steuerlichen Nachteils iRd Naturalrestitution (§ 249 Abs 1 BGB) zu denken.
Die steuerliche Erfassung einer Einnahme setzt aber voraus, dass diese aus erwerbsbezogenen Gründen (zB Erstattung vom ArbG) gezahlt wird. Erstattungen aus privaten Motiven (zB Zuwendung von Angehörigen) sind nicht als Einnahme zu erfassen (eine steuerliche Relevanz könnte sich insoweit – bei die entsprechenden Freibeträge übersteigenden Beträgen – auf der Ebene der Schenkungsteuer ergeben).
Bei Erstattungen einer Versicherung ist zu prüfen, wofür konkret Ersatz geleistet wird. Als Einnahme ist die Zahlung nur insoweit zu erfassen,...