Rn. 1010

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Wie schon nach § 12 Nr 5 EStG aF können Berufsausbildungskosten als WK abgezogen werden, wenn die erstmalige Berufsausbildung oder das Erststudium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet (zB BFH v 22.07.2003, VI R 15/03, BFH/NV 2004, 175: Zeitsoldat, der unter Weiterzahlung der Bezüge eine Ausbildung absolviert; BFH v 21.01.1972, VI R 337/70, BStBl II 1972, 261: Ausbildung eines Finanzanwärters im Rahmen seines Dienstverhältnisses). Weitere typische von der Rspr anerkannte Ausbildungsdienstverhältnisse liegen etwa bei Rechtsreferendaren und Lehramtskandidaten vor (s BFH v 17.07.2014, VI R 72/13, Rz 19). Charakteristisch hierfür ist, dass Gegenstand des Dienstverhältnisses die Berufsausbildung ist, dass die vom ArbN geschuldete Leistung, für die ihn der ArbG bezahlt, die Teilnahme an Berufsausbildungsmaßnahmen umfasst und die Verpflichtung zur Teilnahme an der beruflichen Ausbildung oder zum Studium Gegenstand eines entgeltlichen Dienstverhältnisses ist.

Keine Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses liegt daher vor, wenn der StPfl mit seinem späteren ArbG zunächst nur einen Schulungsvertrag abschließt (FG D'dorf v 14.12.2011, 14 K 4407/10 F, EFG 2012, 686; BFH v 17.07.2014, VI R 2/12, BFH/NV 2014, 1954; BFH v 17.07.2014, VI R 72/13; BFH v 07.07.2020, VI R 18/20).

Eine Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses ist dagegen auch dann gegeben, wenn Gegenstand des Dienstverhältnisses der Erwerb von Allgemeinbildung ist (zB Abordnung eines Soldaten zum Erwerb der mittleren Reife, BFH v 28.09.1984, VI R 144/83, BStBl II 1985, 89).

Diese Ausnahme hat der Gesetzgeber in die Gesetzestexte des § 9 Abs 6 EStG und § 12 Nr 5 EStG aF aufgenommen, um nicht hinter die Rechtspraxis bis 2002 zurückzufallen, da der BFH schon nach traditioneller Rspr den WK-Abzug im Gegenzuge zur Versteuerung der Einnahmen aus dem Ausbildungsdienstverhältnis zuließ (zB BFH v 19.04.1985, VI R 131/81, BStBl II 1985, 465; BFH v 18.07.1985, VI R 93/80, BStBl II 1985, 644).

 

Rn. 1011–1019

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge