Rn. 790
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Abzugsfähig sind die Kosten sowohl für den Umzug an den Ort der ersten Tätigkeitsstätte als auch für den Rückumzug an den Ort des Ersthaushalts bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung. Neben den reinen Beförderungsauslagen können auch die Kosten für Zeitungsannoncen, Maklercourtage, Wohnungsbesichtigungsreisen usw wie bei sonstigen beruflich veranlassten Umzügen abgesetzt werden. Die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 BUKG ist nach R 9.11 Abs 9 LStR 2015 nicht zu gewähren, da diese die Verlagerung des Lebensmittelpunkts voraussetzt (ebenso FG SchlH v 08.10.2002, 3 K 144/02, EFG 2003, 76; aA FG Münster v 23.01.2002, 8 K 2060/99 E, EFG 2002, 608: Pauschale in Höhe des für Ledige geltenden Betrags).
Sind umzugsbedingt geleistete doppelte Mietzahlungen beruflich veranlasst, sind sie nach § 9 Abs 1 S 1 EStG in voller Höhe als WK abziehbar; § 9 Abs 1 S 3 Nr 5 EStG steht dem allgemeinen WK-Abzug umzugsbedingt geleisteter Mietzahlungen insoweit nicht entgegen (BFH v 13.07.2011, VI R 2/11, BStBl II 2012, 104).
Rn. 791–794
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
vorläufig frei
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