a) Aufwendungen auf Vermögen eigentlich keine WK
Rn. 51
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Das deutsche ESt-Recht ist durch den sog Einkünftedualismus geprägt: Während bei den Gewinneinkunftsarten des § 2 Abs 1 Nr 1–3 EStG der Gewinn als der Unterschiedsbetrag zwischen dem BV zu zwei Stichtagen (§ 4 Abs 1 EStG), also als Wertveränderung definiert wird, wird für die übrigen Einkunftsarten iSd § 2 Abs 1 Nr 4–7 EStG der Überschuss der Einnahmen über die WK ermittelt, dh, es wird an Zahlungsvorgänge angeknüpft. Die eingesetzten WG werden daher nicht "einkünfteverhaftet", sondern sie sind und bleiben PV (zur Diskussion, ob es ein "Einkünfteerzielungsvermögen" gibt, s Rn 884).
Rn. 52
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Damit bleiben auch Wertänderungen in der Vermögenssphäre bei der Einkünfteermittlung iRd Überschusseinkünfte grundsätzlich außer Betracht (BFH v 04.07.1990, GrS 1/89, BStBl II 1990, 830). Veräußerungsgewinne und Wertsteigerungen sind folglich nicht als Einnahmen zu erfassen.
Dies hat sich allerdings für die Einkünfte aus KapVerm mit Einführung der AbgSt ab VZ 2009 grundlegend geändert; seither werden gemäß § 20 Abs 4 EStG auch Veräußerungsgewinne und -verluste berücksichtigt. Da aber andererseits der Abzug von über den Sparer-Pauschbetrag hinausgehenden WK ausgeschlossen ist (§ 20 Abs 9 EStG), hat diese Einkunftsart im Zusammenhang mit den WK ohnehin keine Bedeutung mehr.
Eine weitere Ausnahme von dem Grundsatz der steuerlichen Nichterfassung von Wertänderungen stellen die privaten Veräußerungsgeschäfte gemäß §§ 22 Nr 2, 23 EStG sowie die Veräußerungen wesentlicher Beteiligungen an KapGes nach § 17 EStG (bei denen der Gesetzgeber aber eine Umqualifizierung in Einkünfte aus Gewerbebetrieb vornimmt) dar. Mit der Absenkung der Beteiligungsquote auf 1 % (§ 17 Abs 1 S 1 EStG) und der erheblichen Ausweitung der Spekulationsfristen in § 23 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG haben die früheren Ausnahmenormen deutlich an praktischer Relevanz gewonnen.
Rn. 53
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Konsequenterweise können Aufwendungen auf das Vermögen daher eigentlich nicht als WK abgezogen werden. Faktisch kommt es des Öfteren zu einer Überlagerung zwischen einer die Vermögenssphäre betreffenden Aufwendung und der gleichzeitigen Veranlassung der Aufwendung durch Gründe, die in der Sphäre der Einkünfteerzielung liegen. Ein Abzug als WK ist dabei nach Auffassung des BFH (BFH v 17.12.1999, VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825; BFH v 08.07.2003, VIII R 43/01, BStBl II 2003, 937; BFH v 14.05.2014, VIII R 37/12, BFH/NV 2014, 1883) bereits dann gerechtfertigt, wenn die Absicht der Erzielung eines (stpfl) Überschusses über die WK auch nur mitursächlich für die Aufwendung ist.
Demzufolge gibt es so weitreichende Ausnahmen, dass als steuerlich unbeachtliche Aufwendungen auf das Vermögen hauptsächlich nur noch verbleiben:
- AK und Anschaffungsnebenkosten (zB Gutachterkosten, BFH v 19.12.2007, VIII B 43/07, BFH/NV 2008, 566) für nicht abnutzbare WG wie Grund und Boden, Wertpapiere oder Kapitalforderungen (BFH v 23.02.2000, VIII R 40/98, BStBl II 2001, 24; BFH v 30.10.2001, VIII R 29/00, BStBl II 2006, 223; BFH v 27.03.2007, VIII R 62/05, BStBl II 2010, 159; BFH v 24.05.2011, VIII R 46/09, BStBl II 2011, 920: Bei Erwerb einer "gebrauchten" Lebensversicherung sind auch die bis zum Erwerb aufgelaufenen außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen Teil der AK).
- Verwaltungs- und Depotgebühren für ertraglose WG (FG Köln v 24.03.2011, 10 K 1071/08, EFG 2011, 2058); durch § 20 Abs 9 EStG ab VZ 2009 obsolet.
- Aufwendungen zur Beseitigung von an Vermögensgegenständen bestehenden dinglichen Belastungen (BFH v 21.12.1982, VIII R 215/78, BStBl II 1983, 410).
- Wertänderungen (vgl BFH v 21.12.1982, VIII R 215/78, BStBl II 1983, 410; BFH v 28.11.1990, X R 197/87, BStBl II 1991, 300), zB Kursverluste für Fremdwährungsdarlehen (BFH v 09.11.1993, IX R 81/90, BStBl II 1994, 289; BFH v 30.11.2010, VIII R 58/07, BStBl II 2011, 491; BFH v 04.03.2016, IX B 85/15, BFH/NV 2016, 917). Dies gilt aber nicht für Wertänderungen, die durch Substanzverluste im Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung entstanden sind. Diese können nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 7 EStG iVm § 7 Abs 1 S 6 EStG abgezogen werden, zB AfaA bei Unfall auf beruflicher Fahrt (BFH v 09.01.2002, VI B 222/01, nv).
- Veräußerungsverluste (BFH v 24.05.2000, VI R 28/97, BStBl II 2000, 474; BFH v 30.07.2013, VI B 7/13, BFH/NV 2013, 1922; BFH v 10.03.2016, VI B 132/15, BFH/NV 2016, 926).
- Veräußerungskosten, auch Abbruchkosten, wenn diese der Veräußerung des WG dienen (BFH v 13.12.2000, IX B 106/00, BFH/NV 2001, 766; BFH v 09.03.2009, IX B 120/08, BFH/NV 2009, 964).
- Untergang nicht abschreibungsfähiger WG, wie zB Verlust einer Darlehensforderung. Die Berücksichtigung von Darlehensverlusten bei den Einkünften aus KapVerm hat der BFH in der Vergangenheit in st Rspr abgelehnt (BFH v 01.09.1997, VIII B 105/96, BFH/NV 1998, 450; BFH v 12.03.2013, VIII B 85/12, BFH/NV 2013, 931: Aufwendungen zur Sicherung eines notleidend gewordenen Darlehens keine WK; vgl auch FG Münster v 23.05.1991, 6 K 605/90 E, EFG 1992, 1...