Rn. 980
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Bildungsaufwendungen sind nach allgemeinen Grundsätzen WK, wenn die Aufwendungen in einem objektiven Zusammenhang mit dem Beruf stehen und subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (BFH v 04.12.2002, VI R 120/01, BStBl II 2003, 403). Die Feststellungslast für die berufliche Veranlassung der Aufwendungen trägt der StPfl, wobei allerdings den Beweisschwierigkeiten und den wirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen ist (BFH v 26.01.2005, VI R 71/03, BStBl II 2005, 349).
Keine WK liegen deshalb vor, wenn bei Ausbildungsgängen die Vermittlung von Allgemeinbildung im Vordergrund steht, wie etwa beim Besuch allgemeinbildender Schulen. Dass der Schulabschluss wiederum Voraussetzung ist, um anschließend eine berufsbezogene Ausbildung aufzunehmen, schafft noch keinen hinreichend engen Veranlassungszusammenhang mit der Erwerbssphäre (BFH v 22.06.2006, VI R 5/04, BStBl II 2006, 717 für den Besuch einer Fachoberschule).
Ebenso wenig können Bildungsaufwendungen steuerlich berücksichtigt werden (und zwar auch nicht iRd § 10 Abs 1 Nr 7 EStG), wenn sie nicht durch die Absicht, später Einnahmen zu erzielen, sondern allein durch in der Lebensführung liegende Motive bedingt sind, wie zB
- im Falle des Seniorenstudiums (BFH v 10.02.2005, VI B 33/04, BFH/NV 2005, 1056: Philosophiestudium eines Rentners),
- des Studiums eines "Orchideenfachs" ohne nachgewiesene Absicht der beruflichen Verwertung der dort erworbenen Kenntnisse (BFH v 13.05.2004, IV R 47/02, BFH/NV 2004, 1402: Numismatikstudium einer beurlaubten Lehrerin für Deutsch und Geschichte),
- des Studienbeginns in einem Alter, das einen späteren Berufseinstieg realistischerweise ausschließt (BFH v 26.01.2005, VI R 71/03, BStBl II 2005, 349: 50-jährige medizinisch-technische Angestellte überbrückt Arbeitslosigkeit durch Studium der Kunstgeschichte; FG RP v 08.07.2005, 1 K 1130/05: Jurastudium einer 54-jährigen Krankenschwester im 36. Semester) oder
- der mutmaßlich privaten Nutzung der erworbenen Kenntnisse (BFH v 27.05.2003, VI R 85/02, BStBl II 2005, 202: Erwerb einer Privatpilotenlizenz).
Rn. 981
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Die Aufwendungen sind nach dem Abflussprinzip des § 11 EStG nur im VZ der Verausgabung zu berücksichtigen. Finanziert der StPfl die Ausgaben mit einem BAföG-Darlehen, ist es nicht möglich, in einem späteren VZ die Tilgungsraten auf das Darlehen als WK abzuziehen (BFH v 07.02.2008, VI R 41/05, BFH/NV 2008, 1136).
Erzielt der StPfl zu diesem Zeitpunkt der Entstehung des Aufwands noch oder derzeit (zB wegen Arbeitslosigkeit oder Erziehungsurlaub) keine Einnahmen, liegen vorab entstandene WK vor, wenn die Aufwendungen in einem hinreichend konkreten, objektiv feststellbaren Zusammenhang mit späteren Einnahmen stehen (BFH v 04.12.2002, VI R 120/01, BStBl II 2003, 403; BFH v 04.11.2003, VI R 1/03, BFH/NV 2004, 483). Auf den Zeitraum zwischen Abschluss der Umschulungsmaßnahme und der Aufnahme der angestrebten Tätigkeit kommt es nicht an (BFH v 22.06.2006, VI R 71/04, BFH/NV 2006, 1654).
Die Verluste sind ggf in einem gesonderten Verlustfeststellungsbescheid festzustellen (BFH v 27.05.2003, VI R 33/01, BStBl II 2004, 884; BFH v 17.12.2002, VI R 42/00, BFH/NV 2003, 474; BFH v 17.12.2002, VI R 20/01, BFH/NV 2003, 476). Schwierigkeiten, die daraus resultieren, dass im Zeitpunkt der Verlustfeststellung noch nicht endgültig feststeht, ob der StPfl tatsächlich stpfl Einnahmen erzielt (oder etwa ins Ausland verzieht und dort berufstätig ist), können durch eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 AO bewältigt werden.
Es steht dem WK-Abzug aber nicht entgegen, wenn es entgegen den objektiv belegbaren Planungen später nicht zur Erzielung von Einnahmen kommt, zB weil der StPfl die Ausbildung abbricht oder keinen Arbeitsplatz findet. Insoweit liegen vergebliche WK vor (BFH v 22.07.2003, VI R 48/02, BFH/NV 2004, 34 bei gescheiterter StB-Prüfung). Derartige Fallgestaltungen bieten aber des Öfteren Anlass, die ursprüngliche berufliche Veranlassung der Aufwendungen besonders zu prüfen.
Rn. 982
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Von der Rspr-Änderung und der nachfolgenden Reaktion des Gesetzgebers unberührt geblieben sind die Kosten der Fortbildung in einem ausgeübten Beruf. Dass derartige Aufwendungen zu den WK gehören, war immer unbestritten. Abgrenzungsprobleme stellen sich hier mitunter im Verhältnis zu den Lebensführungskosten: Es ist zu klären, ob die Aufwendungen wirklich ausschließlich oder anteilig durch den Beruf veranlasst sind, oder ob sie nicht vielmehr persönlichkeitsbildenden Charakter haben und damit der Privatsphäre zugeordnet werden müssen. Abstrakte Leitlinien lassen sich insoweit nicht aufstellen; es ist jeweils eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Verwiesen sei deshalb auf das ABC der Fortbildungskosten (s Rn 1022).
Rn. 983
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Abzugsfähig sind alle diejenigen Aufwendungen, die durch die Ausbildungsmaßnahme wirtschaftlich veranlasst sind und nicht zu den Lebensführungskosten gehören. Abzugsfähig sind dana...