Rn. 284
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Ein Abzug von Schuldzinsen als WK ist ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen nicht durch die Einkünfteerzielung, sondern durch die private Vermögenssphäre veranlasst sind (st Rspr, zB BFH v 08.12.1992, IX R 68/89, BStBl II 93, 434). Gerade bei mit Kredit angeschafften WG (wie zB Grundstücken und Wertpapieren) hofft der StPfl häufig (auch) auf eine Wertsteigerung der erworbenen Objekte, die er dann in der nicht steuerbaren Vermögenssphäre realisieren kann. In diesen Fällen ist nach Auffassung des BFH (zB BFH v 21.07.1981, VIII R 154/76, BStBl II 1982, 37; BFH v 23.03.1982, VIII R 132/80, BStBl II 1982, 463; BFH v 07.12.1999, VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825 und BFH v 08.07.2003, VIII R 43/01, BStBl II 2003, 937) ein wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne eines Veranlassungszusammenhangs zu bejahen, wenn bei der Kapitalanlage nicht die Absicht der Erzielung steuerfreier Vermögensvorteile im Vordergrund steht. Hat der StPfl neben der Absicht, auf Dauer gesehen einen Überschuss der Einnahmen über die WK zu erzielen, auch die Erwartung oder (begründete) Hoffnung, mit der Kapitalanlage steuerfreie Vermögensvorteile zu realisieren, so steht dies dem vollumfänglichen Abzug der Schuldzinsen als WK nicht entgegen, sofern die Absicht, steuerfreie Wertsteigerungen zu realisieren, nur mitursächlich für die Anschaffung der ertragbringenden Kapitalanlage ist (BFH v 08.07.2003, VIII R 43/01, BStBl II 2003, 937 mwN).
Rn. 285
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Die Mitursächlichkeit ist dabei nicht dahin gehend zu verstehen, dass ein betragsmäßiges Überwiegen des vom StPfl beabsichtigten Einnahmeüberschusses gegenüber dem voraussichtlichen steuerfreien Vermögensvorteil erforderlich ist. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob überhaupt eine Überschusserzielungsabsicht festgestellt werden kann. Von einer solchen Überschusserzielungsabsicht ist selbst dann auszugehen, wenn die erwarteten Überschüsse nur gering sind; auch wer bei objektiver Betrachtung nur mit bescheidenen Überschüssen rechnen kann, handelt in der Absicht, Einkünfte zu erzielen (BFH v 27.07.1999, VIII R 36/98, BStBl II 1999, 769 und BFH v 28.10.1999, VIII R 7/97, BFH/NV 2000, 564).
Rn. 286
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Liegt eine entsprechende Überschusserzielungsabsicht vor, tritt eine etwaige danebenstehende Absicht, steuerfreie Vermögensvorteile zu realisieren, zurück und kann nicht im Vordergrund stehen (BFH v 21.07.1981, VIII R 154/76, BStBl II 1982, 37 und BFH v 08.07.2003, VIII R 43/01, BStBl II 2003, 937). Die Schuldzinsen sind dann in voller Höhe als WK abziehbar. Eine Aufteilung der WK ist beim Vorliegen der Überschusserzielungsabsicht trotz der zugleich bestehenden Erwartung, steuerfreie Vermögensvorteile zu realisieren, nicht geboten (BFH v 04.05.1993, VIII R 7/91, BStBl II 1993, 832; BFH v 04.05.1993, VIII R 89/90, BFH/NV 1994, 225 und BFH v 07.12.1999, VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825). Ein dem entgegenstehendes Abzugsverbot ergibt sich auch nicht aus § 3c EStG (BFH v 21.12.1977, I R 20/76, BStBl II 1978, 346 und BFH v 08.07.2003, VIII R 43/01, BStBl II 2003, 937 mwN; ebenso Wüllenkemper, FR 1992, 1 und DB 1993, 406). Eine entsprechende Anwendung würde eine unzulässige Analogie zu Ungunsten des StPfl darstellen.
Rn. 287–289
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
vorläufig frei