Rn. 55
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Wie oben ausgeführt gilt zwar der Grundsatz, dass Aufwendungen auf das "Privat"-Vermögen nicht als WK behandelt werden dürfen. Hiervon gibt es aber zahlreiche Ausnahmen. Dies lässt sich (auch) mit der Überlegung begründen, dass diese Aufwendungen zwar die Vermögensebene betreffen, zugleich aber ein zum Zwecke der Einkünfteerzielung eingesetztes Vermögensopfer darstellen, was zum erforderlichen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einnahmeerzielung führt (BFH v 04.07.1990, GrS 1/89, BStBl II 1990, 830; s auch Krüger in Schmidt, § 9 EStG Rz 78). Anzuerkennen sind private Vermögensverluste als WK dann, wenn besondere Umstände den Schluss rechtfertigen, dass die Gründe für den Verlust in der Berufs- bzw Erwerbssphäre liegen (BFH v 10.03.2016, VI B 132/15, BFH/NV 2016, 926).
ba) Zinsaufwendungen
Rn. 56
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
§ 9 Abs 1 Nr 1 EStG sieht vor, dass die Zinsaufwendungen, die für die Anschaffung von zur Einnahmeerzielung verwendeten Vermögensgegenständen anfallen, als WK abzugsfähig sind.
Rn. 57
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Nach der Rspr gilt dies auch, wenn nach Veräußerung des WG der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um das FK vollständig abzulösen; Darlehenszinsen auf den verbleibenden Rest können als nachträgliche WK abgezogen werden (BFH v 20.06.2012, IX R 67/10, BStBl II 2013, 275; BFH v 08.04.2014, IX R 45/13, BStBl II 2015, 635).
bb) Arbeitsmittel
Rn. 58
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Aufwendungen für Arbeitsmittel sind nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 6 EStG ausdrücklich als WK abzugsfähig.
bc) Abnutzbare WG
Rn. 59
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Abnutzbare WG gehören zwar auch in das PV des StPfl und ein aus ihnen erzielter Veräußerungsgewinn ist (mit Ausnahme von §§ 22 Nr 2 EStG iVm §§ 23, 17 EStG; s Rn 52) nicht der ESt unterworfen. § 9 Abs 1 S 3 Nr 7 EStG lässt aber ausdrücklich Abschreibungen auf die AK/HK als WK zu (zum Meinungsstreit, ob AK/HK ihrem Wesen nach selbst WK sind und § 9 Abs 1 S 3 Nr 7 EStG lediglich den zeitlich gestreckten Abzug vorschreibt oder ob AK/HK eigentlich keine WK sind und § 9 Abs 1 S 3 Nr 7 eine rechtsbegründende Ausnahme hierzu darstellt, s v Bornhaupt in K/S/M, § 9 EStG Rz I 1 mwN. Der BFH vertritt die Auffassung, dass die jährliche einkünftemindernde Berücksichtigung von AfA nur die Abnutzung des eingesetzten WG kompensiere und daher sachgerecht sei (BFH v 04.07.1990, GrS 1/89, BStBl II 1990, 830).
Rn. 60
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Der Abzug von AfA ist dabei auch möglich, wenn ein ursprünglich nicht zur Einkünfteerzielung genutztes WG "umgewidmet", also bei ursprünglich anderweitiger Verwendung erstmals für die Erzielung von Einkünften einer bestimmten Einkunftsart verwendet wird (BFH v 14.02.1989, IX R 109/84, BStBl II 1989, 922; auch bei geschenkt erhaltenen WG, BFH v 16.02.1990, VI R 85/87, BStBl II 1990, 883), allerdings nur, soweit das AfA-Volumen nicht bereits durch fiktive AfA oder bei einer anderen Einkunftsart geltend gemachten AfA verbraucht ist (FG Mchn v 29.03.2011, 13 K 2013/09).
Rn. 61
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Die Abschreibungsmöglichkeit gilt ebenso für den Fall des Verlusts oder der Zerstörung, auch AfaA sind Aufwendungen iSd § 9 Abs 1 S 3 Nr 7 EStG (BFH v 26.06.2001, IX R 22/98, BFH/NV 2002,16; BFH v 09.03.2009, IX B 120/08, BFH/NV 2009, 964).
Eine Teilwertabschreibung ist iRd Überschusseinkünfte nicht möglich; § 9 Abs 5 EStG verweist nicht auf § 6 Abs 1 Nr 1 EStG (BFH v 12.06.1978, GrS 1/77, BStBl II 1978, 620).
bd) Erhaltungsaufwendungen
Rn. 62
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Auch Erhaltungsaufwendungen (zB Reparaturkosten) kommen dem Vermögen zugute. Ihre Anerkennung als WK erklärt sich daraus, dass die Erzielung der Einnahmen die Bereitstellung und Erhaltung des überlassenen (abnutzbaren) WG voraussetzt (BFH v 04.07.1990, GrS 1/89, BStBl II 1990, 830).
be) Verlorene Aufwendungen
Rn. 63
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Sofort als WK abziehbar sind auch Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Einnahmen stehen, für die der StPfl aber keine Gegenleistung erhält. Dies ist zB der Fall bei Vorauszahlungen für ein Bauvorhaben, für das wegen des Konkurses des Bauunternehmers tatsächlich keine Herstellungsleistungen erbracht werden. Diese sog "verlorenen Aufwendungen" kann der Bauherr bei den Einkünften aus VuV als WK abziehen (BFH v 04.07.1990, GrS 1/89, BStBl II 1990, 830; auch s Rn 94).
Rn. 64
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
vorläufig frei