Rn. 420
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Steuern vom Grundbesitz sind nur solche, die an der Innehabung des Grundbesitzes als Besteuerungsgegenstand anknüpfen, nicht aber Personensteuern. Steuern vom Grundbesitz sind danach GrSt und Zweitwohnungssteuer (BFH v 15.10.2002, IX R 58/01, BStBl II 2003, 287, der allerdings § 9 Abs 1 S 1 EStG zitiert), nicht aber GrESt und ESt, auch soweit sie mit einem Grundstück erzielte Einkünfte betreffen. Steuerliche Nebenleistungen (§ 3 Abs 4 AO) richten sich nach der Abziehbarkeit der Steuer, auf die sie sich beziehen. Abziehbar sind demnach auch Säumniszuschläge und Aussetzungszinsen auf GrSt.
Rn. 421
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Sonstige öffentliche Abgaben sind die von Körperschaften des öffentlichen Rechts erhobenen Gebühren, Beiträge und Sonderabgaben. Dazu gehören beispielsweise Straßenreinigungs-, Müllabfuhr- und Kanalisationsgebühren. Auf privatrechtlicher Basis erhobene Strom- und Wassergebühren fallen nur unter den allgemeinen WK-Begriff.
Rn. 422
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Bei Erschließungsbeiträgen ist zu prüfen, ob es sich um nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 2 EStG sofort abziehbare WK handelt oder um nachträgliche AK auf den Grund und Boden. Beiträge zur Finanzierung erstmals durchgeführter Erschließungsmaßnahmen sind den AK des Grund und Bodens zuzurechnen und damit steuerlich nicht abzugsfähig. Werden hingegen vorhandene Erschließungseinrichtungen ersetzt oder modernisiert, so führen die Erschließungsbeiträge nur dann zu nachträglichen AK, wenn das Grundstück durch die Maßnahme in seiner Substanz oder seinem Wesen verändert wird (BFH v 02.05.1990, VIII R 198/85, BStBl II 1991, 448; BFH v 22.03.1994, IX R 52/90, BStBl II 1994, 842). Dies ist anhand grundstücksbezogener Maßstäbe wie Größe, Lage, Zuschnitt, Erschließung und Grad der Bebauung zu prüfen; eine Werterhöhung des Grundstücks ist unmaßgeblich (BFH v 22.03.1994, IX R 52/90, BStBl II 1994, 842; BFH v 22.03.1994, IX R 120/92, BFH/NV 1995, 100). Bleiben die genannten Kriterien unverändert, werden Substanz und Wesen des Grundstücks nicht berührt.
Nach diesen Grundsätzen hat der BFH nachträgliche Straßenkostenbeiträge, die eine Gemeinde für die bauliche Veränderung der Gehwege zur Schaffung einer Fußgängerstraße erhoben hat, zum Abzug als WK zugelassen, weil dadurch der Charakter des Grundstücks nicht verändert wurde (BFH v 22.03.1994, IX R 52/90, BStBl II 1994, 842); Gleiches gilt, wenn eine bisher durch eine Privatstraße vorgenommene Anbindung eines Grundstücks an das öffentliche Straßennetz durch eine öffentliche Straße ersetzt (BFH v 07.11.1995, IX R 99/93, BStBl II 1996, 89), eine bisher schon vorhandene Straße ausgebaut und erstmals dem öffentlichen Verkehr gewidmet (BFH v 19.12.1995, IX R 5/95, BStBl II 1996, 134) oder eine zunächst provisorisch ausgebaute Straße endgültig ausgebaut wird (BFH v 16.07.1996, IX R 55/94, BFH/NV 1997, 178).
Aufwendungen für die Ablösung der Schaffung von Stellplätzen anlässlich der Errichtung eines Gebäudes gehören zu dessen HK und können nur über die AfA, nicht aber nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 2 EStG berücksichtigt werden (BFH v 08.03.1984, IX R 45/80, BStBl II 1984, 702). Davon abzugrenzen ist der Fall, dass eine Umbaumaßnahme zu einer Nutzungsänderung des Gebäudes führt. Hier gehören die Aufwendungen für die Ablösung des Stellplatzes nur dann zu den HK, wenn die Baumaßnahme selbst zu nachträglichen HK führt (BFH v 06.05.2003, IX R 51/00, BStBl II 2003, 710).
Rn. 423–429
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vorläufig frei