Rn. 27
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Von einem sog "abgekürzten Vertragsweg" spricht man,
Wie bei der Abkürzung des Zahlungswegs bezwecken die Beteiligten mit diesem Vertrag und der Leistung hierauf eine Zuwendung an den StPfl (Weber-Grellet, DB 1995, 2550); die Zuwendung liegt im Verzicht auf die Rückforderung. Der abgekürzte Vertragsweg wird auch als Unterfall des abgekürzten Zahlungswegs gesehen (Heuermann, HFR 2008, 434).
Der BFH hat in derartigen Fällen den Abzug von Drittaufwand zunächst dann zugelassen, wenn es sich um Geschäfte des täglichen Lebens handelt (BFH v 24.02.2000, IV R 75/98, BStBl II 2000, 314); in weiteren Entscheidungen wird die Einschränkung nicht mehr ausdrücklich, allenfalls mittelbar benannt: BFH v 15.11.2005, IX R 25/03, BStBl II 2006, 623: laut obiter dictum nicht bei Dauerschuld- und Kreditverhältnissen; BFH v 15.01.2008, IX R 45/07, BStBl II 2008, 572; großzügiger BFH v 28.09.2010, IX R 42/09, BStBl II 2011, 271: Zuwendung in Form einer vGA kann abgekürzter Vertragsweg sein; kritisch zum Rechtsinstitut Seitz, FR 2006, 201; Li, StB 2007, 377; Kreft/Bergkemper in H/H/R, § 9 EStG Rz 43; zustimmend Söffing, DStZ 2007, 147; Anerkennung des abgekürzten Vertragswegs ursprünglich noch offen gelassen von BFH v 23.08.1999, GrS 2/97, BStBl II 1999, 782; Beschränkung auf Geschäfte des täglichen Lebens wiederum offen gelassen von BFH 12.12.2000, VIII R 52/93, BStBl II 2001, 286. Für Kreditverhältnisse verlangt der BFH zuletzt die Einbindung des StPfl in das Kreditverhältnis des Dritten im Rahmen eines echten oder unechten Vertrags zugunsten Dritter, weil nur dann eine Leistung des Dritten an den StPfl vorliegt (BFH v 25.06.2008, X R 36/05, BFH/NV 2008, 2093). Nicht möglich ist es jedenfalls, ein gescheitertes Treuhandverhältnis stattdessen als Zuwendung im Rahmen eines abgekürzten Vertragswegs zu interpretieren (BFH v 25.05.2011, IX R 25/10, BFH/NV 2011, 1677).
Rn. 28
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Soweit der BFH die Anwendung der Grundsätze über den abgekürzten Vertragsweg bei Darlehensverhältnissen von der Einbindung des StPfl in den Darlehensvertrag abhängig macht, wird dieses in der Literatur zT kritisiert (Heuermann, HFR 2006, 145). Für den WK-Abzug sei es unerheblich, ob der StPfl die Geldmittel geschenkt bekommen habe. Der wirtschaftliche Gehalt beim abgekürzten Vertragsweg sei mit dem des abgekürzten Zahlungsweges vergleichbar, folglich sei die Abzugsfähigkeit uneingeschränkt zuzulassen.
ME ist die Zurückhaltung des BFH berechtigt. Das Problem beim abgekürzten Vertragsweg liegt auf der Ebene des Nachweises einer Zuwendung im Verhältnis zwischen Dritten und StPfl, weil hier an dem Verzicht auf Geltendmachung einer Forderung angeknüpft wird, dh einer negativen Tatsache. Ob der Dritte aber tatsächlich in Zuwendungsabsicht auf eine Rückforderung verzichtet oder nicht vielmehr den Vertragsabschluss als eigenes Rechtsgeschäft ansieht, wird sich schwer beantworten lassen. Soll vermieden werden, dass der Grundsatz der Nichtabzugsfähigkeit von Drittaufwand durch die Fiktion einer Zuwendung im Verhältnis zwischen dem Dritten und dem StPfl unterlaufen wird, ist mit Recht ein äußerliches Beweisanzeichen für die Einbindung des StPfl in das Vertragsverhältnis zu fordern.