Rn. 63
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Sofort als WK abziehbar sind auch Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Einnahmen stehen, für die der StPfl aber keine Gegenleistung erhält. Dies ist zB der Fall bei Vorauszahlungen für ein Bauvorhaben, für das wegen des Konkurses des Bauunternehmers tatsächlich keine Herstellungsleistungen erbracht werden. Diese sog "verlorenen Aufwendungen" kann der Bauherr bei den Einkünften aus VuV als WK abziehen (BFH v 04.07.1990, GrS 1/89, BStBl II 1990, 830; auch s Rn 94).
Rn. 64
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
vorläufig frei
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