ca) Ausschließliche Benutzung des Kraftwagens
Rn. 544
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Gemäß § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 2 Hs 2 EStG kann ein höherer Betrag als 4 500 EUR angesetzt werden, soweit der ArbN einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. Auch soweit der Höchstbetrag überschritten wird, werden die abzugsfähigen WK anhand der Entfernungspauschale berechnet. Mit dieser Ausnahmeregelung sollte den Interessen von Fernpendlern Rechnung getragen werden, die anderenfalls erheblich schlechter gestellt worden wären als nach alter Rechtslage.
Rn. 545
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Unter Kraftwagen sind entsprechend der Terminologie des § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG in der bis VZ 2000 geltenden Fassung Pkw und Lkw zu verstehen, nicht aber Motorräder, Motorroller, Mopeds oder Mofas. Ein "eigenes" Kfz nutzt der ArbN, wenn er dessen rechtlicher oder wirtschaftlicher (Mit-)Eigentümer (§ 39 Abs 2 Nr 1 AO) ist.
Zur Nutzung überlassen ist ein Kraftwagen, wenn dieser zwar nicht im Eigentum des ArbN steht, ihm aber die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug eingeräumt wurde. Zur Nutzung überlassen sind beispielsweise der im Eigentum des Ehegatten stehende Pkw, Leasingfahrzeuge oder ein bei einer Autovermietung angemieteter Wagen. Der nicht selbst fahrende Mitfahrer in einer Fahrgemeinschaft nutzt selbst keinen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen; für ihn gilt die Kostendeckelung uneingeschränkt (auch s Rn 550).
Rn. 546
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Ein höherer Betrag kann nur angesetzt werden, "soweit" der ArbN einen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. Dies bedeutet, dass bei Verwendung unterschiedlicher Verkehrsmittel die Durchbrechung der Kostendeckelung nur für den Streckenabschnitt zur Anwendung kommt, auf dem der StPfl den Kraftwagen einsetzt.
Rn. 547
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Der ArbN hat gegebenenfalls nachzuweisen, dass er den Weg zur Arbeit mit dem eigenen Kraftwagen zurücklegt. Dies kann anhand von Tankquittungen, Inspektionsrechnungen oder eines Fahrtenbuchs geschehen.
cb) Mischfälle
Rn. 548
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Besonderheiten ergeben sich, wenn für den ArbN, bedingt durch das jeweils verwendete Verkehrsmittel, an einigen Arbeitstagen die Kostendeckelung zur Anwendung kommt, an anderen hingegen nicht, oder wenn der Weg zur Tätigkeitsstätte am selben Arbeitstag abschnittsweise mit einem der Kostendeckelung unterliegenden Verkehrsmittel zurückgelegt wird, für den Rest der Strecke die Kostendeckelung jedoch nicht greift. Die Problematik verschärft sich dadurch, dass die der Berechnung der abzugsfähigen WK zugrunde zu legende Strecke (kürzeste Straßenverbindung) nicht notwendig mit der real genutzten Verbindung übereinstimmt und es deshalb erforderlich wird, die für die Berechnung der WK maßgebende Entfernung fiktiv den Verkehrsträgern zuzuordnen. Schließlich muss noch die Möglichkeit in die Überlegungen einbezogen werden, die tatsächlichen Kosten des öffentlichen Verkehrsmittels anzusetzen.
Rn. 549
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Dazu folgende Bsp:
Beispiel 1:
A fährt an 225 Arbeitstagen zunächst 50 km mit dem Auto zum Bahnhof, sodann weitere 100 km mit der Bahn zur Arbeitsstätte. Die Entfernung entspricht der kürzesten Straßenverbindung. Die Jahresstreckenkarte der Bahn kostet 2 500 EUR.
Beispiel 2:
A fährt an 200 Arbeitstagen 24 km mit dem Auto zum Bahnhof und sodann 96 km mit der Bahn zur Arbeitsstätte. Die kürzeste Straßenverbindung beträgt 100 km.
In beiden Beispielsfällen unterliegen die mit der Bahn zurückgelegten Fahrtstrecken der Kostendeckelung, die jeweils mit eigenem Pkw zurückgelegten Strecken hingegen nicht. Sofern die unter Ansatz der Entfernungspauschale abzugsfähigen Kosten den Höchstbetrag von 4 500 EUR übersteigen, hängt die Höhe der insgesamt abzugsfähigen WK davon ab, in welcher Reihenfolge die Teilstrecken berücksichtigt werden.
Im Bsp 1 ergibt sich für die Pkw-Fahrt eine Entfernungspauschale in Höhe von 225 Tage × 50 km × 0,30 EUR/km = 3 375 EUR und für die Bahnfahrt in Höhe von 225 Tage × 100 km × 0,30 DM/km = 6 750 EUR.
Denkbar erscheinen drei Berechnungsmethoden:
(1) |
Es werden zuerst die Kosten für die Autofahrt in Höhe von 3 375 EUR angesetzt. Vom Jahreshöchstbetrag verbleiben noch (4 500 ./. 3 375 =) 1 125 EUR, die für die Bahnfahrt zur Verfügung stehen. Allerdings sind die tatsächlichen Kosten der Bahnfahrt höher (§ 9 Abs 2 S 2 EStG), so dass insgesamt 3 375 EUR + 2 500 EUR = 5 875 EUR abgezogen werden können. |
(2) |
Es wird zunächst die Entfernungspauschale für die Bahnfahrt, begrenzt auf den Höchstbetrag von 4 500 EUR, angesetzt. Dieser Betrag überschreitet die Höhe der tatsächlichen Kosten, so dass § 9 Abs 2 S 2 EStG nicht zur Anwendung kommt. In einem zweiten Schritt werden die Kosten hinzuaddiert, die keiner Kostendeckelung unterliegen. Abzugsfähig sind 4 500 EUR + 3 75 EUR = 7 875 EUR. |
(3) |
Es findet in einem ersten Schritt gedanklich eine Aufteilung des Höchstbetrags proportional zum Verhältnis der nach der Entfernungspauschale ermittelten Kosten der einzelnen Verkehrsträger statt. Im Beispielsfall entfallen 2/3 auf die B... |