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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 9 W ... / c) Keine Kostendeckelung bei Benutzung des eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagens

Michaela Teller
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ca) Ausschließliche Benutzung des Kraftwagens

 

Rn. 544

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Gemäß § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 S 2 Hs 2 EStG kann ein höherer Betrag als 4 500 EUR angesetzt werden, soweit der ArbN einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. Auch soweit der Höchstbetrag überschritten wird, werden die abzugsfähigen WK anhand der Entfernungspauschale berechnet. Mit dieser Ausnahmeregelung sollte den Interessen von Fernpendlern Rechnung getragen werden, die anderenfalls erheblich schlechter gestellt worden wären als nach alter Rechtslage.

 

Rn. 545

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Unter Kraftwagen sind entsprechend der Terminologie des § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 EStG in der bis VZ 2000 geltenden Fassung Pkw und Lkw zu verstehen, nicht aber Motorräder, Motorroller, Mopeds oder Mofas. Ein "eigenes" Kfz nutzt der ArbN, wenn er dessen rechtlicher oder wirtschaftlicher (Mit-)Eigentümer (§ 39 Abs 2 Nr 1 AO) ist.

Zur Nutzung überlassen ist ein Kraftwagen, wenn dieser zwar nicht im Eigentum des ArbN steht, ihm aber die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug eingeräumt wurde. Zur Nutzung überlassen sind beispielsweise der im Eigentum des Ehegatten stehende Pkw, Leasingfahrzeuge oder ein bei einer Autovermietung angemieteter Wagen. Der nicht selbst fahrende Mitfahrer in einer Fahrgemeinschaft nutzt selbst keinen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen; für ihn gilt die Kostendeckelung uneingeschränkt (auch s Rn 550).

 

Rn. 546

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Ein höherer Betrag kann nur angesetzt werden, "soweit" der ArbN einen eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. Dies bedeutet, dass bei Verwendung unterschiedlicher Verkehrsmittel die Durchbrechung der Kostendeckelung nur für den Streckenabschnitt zur Anwendung kommt, auf dem der StPfl den Kraftwagen einsetzt.

 

Rn. 547

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Der ArbN hat gege...

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