Rn. 312
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Zum anderen ist eine Umwidmung nach st BFH-Rspr (zB BFH v 24.04.1997, VIII R 53/95, BStBl II 1997, 682 mwN) auch möglich, wenn der StPfl den Erlös aus der Veräußerung eines kreditfinanzierten zur Einkünfteerzielung verwendeten WG nicht zur Darlehensrückzahlung, sondern zum Erwerb eines anderen Objekts verwendet, das er ebenfalls zur Einkünfteerzielung einsetzt, wenn also ein "neues Objekt unter Fortführung des Darlehens" erworben wird. Für die steuerliche Anerkennung ist in diesen Fällen erforderlich, dass
Rn. 313
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Rn. 314
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
(2) |
der StPfl unter Beibehaltung des ursprünglichen Darlehens mit dem Veräußerungserlös ein neues WG zur Einkünfteerzielung anschafft (BFH v 01.10.1996, VIII R 68/94, BStBl II 1997, 454; BFH v 25.02.2009, IX R 52/07, BFH/NV 2009, 1255). Wird die neue Kapitalanlage nicht direkt mit dem erzielten Kaufpreis erworben, sondern mit Eigenmitteln, ist eine nachträgliche Umwidmung nicht mehr möglich, weil die Tatsache der Finanzierung mit EK nicht nachträglich rückgängig gemacht werden kann (BFH v 01.07.2003, VIII R 30/02, BFH/NV 2003, 1560), |
Rn. 315
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
(3) |
die aufgrund der ursprünglichen Mittelverwendung erfolgte Zuordnung zu einer Einkunftsart (oder zur privaten Sphäre) eindeutig (und endgültig) beendet ist (BFH v 07.07.1998, VIII R 57/96, BFH/NV 1999, 594 mwN). Ein willkürlicher Austausch der Finanzierungsgrundlagen ist ohne vorherige Löschung des ursprünglichen Zusammenhangs nicht möglich (BFH v 17.04.1997, VIII R 48/95, BFH/NV 1998, 20). Die nur formale Tilgung und erneute Überweisung des Kredits unter Aufrechterhaltung des ursprünglichen Darlehens, um die günstigen Konditionen fortzuführen, genügt zur Beendigung des wirtschaftlichen Zusammenhangs mit dem alten Objekt nicht (BFH v 24.04.1997, VIII R 12/95, BFH/NV 1998, 290). Wird das ursprüngliche Darlehen aber tatsächlich zurückgeführt und ein neuer Kredit aufgenommen, ist der Umstand, dass für das neue Darlehen im Wesentlichen die gleichen Bedingungen wie für das zurückgeführte gelten, unschädlich (BFH v 08.12.1997, GrS 1–2/95, BStBl II 1998, 193) und |
Rn. 316
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Die nicht durch eine tatsächliche Verwendung begründete (angebliche) Reinvestitionsabsicht des Veräußerungserlöses in ein noch zu erwerbendes Vermietungsobjekt reicht aber nicht aus, um der Surrogationsbetrachtung zu genügen und den notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang der Schuldzinsen mit der Einkunftsart VuV zu begründen (BFH v 06.12.2017, IX R 4/17, BStBl II 2018, 268).
Rn. 317
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Nicht erforderlich für die steuerliche Anerkennung der Umwidmung ist hingegen, dass der Gläubiger der Änderung des Darlehenszwecks zustimmt. Seine dahingehende frühere Rspr (zB BFH v 07.08.1990, VIII R 67/86, BFHE 162, 48 oder BFH v 15.12.1992, VIII R 27/91, BFH/NV 1993, 599) hat der BFH mit der Maßgabe aufgegeben, dass die Zustimmung des Gläubigers kein zwingendes Erfordernis darstellt, sondern lediglich ein (gewichtiges) Indiz iS einer Beweiserleichterung (BFH v 07.03.1995, VIII R 9/94, BStBl II 1995, 697; BFH v 01.10.1996, VIII R 68/94, BStBl II 1997, 454; BFH v 07.07.1998, VIII R 5/96, BStBl II 1999, 209; BFH v 27.03.2007, VIII R 28/04, BStBl II 2007, 699).
Rn. 318
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Eine steuerlich anzuerkennende Umwidmung bei Erwerb eines neuen Objekts unter Fortführung des Darlehens hat die Rspr zB angenommen bei
- der Veräußerung eines bislang zu Vermietungszwecken genutzten Grundstücks und Anlage des Veräußerungserlöses zur Erzielung von Kapitaleinkünften (BFH v 07.08.1990, VIII R 67/86, BFHE 162, 48 und BFH v 18.12.1990, VIII R 101/87, BFH/NV 1991, 734);
- dem Verkauf eines kreditfinanzierten Mitunternehmeranteils und Verwendung des Erlöses zur Erzielung von Kapitaleinkünften (BFH v 18.12.1990, VIII R 34/88, BFH/NV 1991, 593);
- der Veräußerung eines fremdfinanzierten Einfamilienhauses auf Leibrentenbasis (BFH v 23.01.1991, X R 37/86, BStBl II 1991, 398);
- der Verwendung eines zunächst für einen Grundstückserwerb vorgesehenen Darlehens zum Erwerb einer Festgeldanlage (BFH v 07.03.1995, VIII R 9/94, BStBl II 1995, 697);
- der Erzielung von Zinseinkünften aus der Hinterlegung des Kaufpreises für eine fremdfinanzierte Eigentumswohnung auf einem Notaranderkonto (BFH v 04.09.2000, IX R 44/97, BFH/NV 2001, 310);
- de...