Rn. 430
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Versicherungsbeiträge (einschließlich Versicherungsteuer, BFH v 01.02.1957, VI 78/55 U, BStBl III 1957, 103) sind nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 2 EStG dann WK, wenn die Versicherung Risiken abdeckt, die sich auf der Einnahmeerzielung dienende Gegenstände beziehen. Erfasst werden Beiträge zu Sachversicherungen, nicht zu Personenversicherungen, und nur Beiträge, die sich auf der Einnahmeerzielung dienende, nicht privat genutzte Gegenstände beziehen. Die Kontrollfrage, die man sich in diesem Zusammenhang zu stellen hat, ist, ob Aufwendungen zur Behebung eines Schadens als WK abgezogen werden könnten, wenn kein Versicherungsschutz bestehen würde bzw ob die Versicherungsleistung aus einem Gegenstand gezogene Einnahmen substituiert.
Umfasst die Versicherung sowohl gegenstandsbezogene berufliche als auch private Risiken, kommt es darauf an, ob eine Aufteilung der Prämien nach den Risikobereichen möglich ist. Legt der StPfl eine Bescheinigung der Versicherung vor, die angibt, welcher Prämienanteil auf das berufliche Risiko entfällt, ist eine entsprechende Aufteilung vorzunehmen (BFH v 19.02.1993, VI R 42/92, BStBl II 1993, 519; BFH v 31.01.1997, VI R 97/94, BFH/NV 1997, 346). Aber auch ohne Bescheinigung kommt nach Aufgabe des Aufteilungs- und Abzugsverbots eine Aufteilung im Schätzungswege in Betracht.
Sind die Versicherungsbeiträge WK, stellen im Schadensfall die Versicherungsleistungen Einnahmen bei der jeweiligen Einkunftsart dar, die Aufwendungen zur Behebung des Schadens sind WK (BFH v 01.12.1992, IX R 36/86, BFH/NV 1993, 472).
Rn. 431
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Bsp für unter § 9 Abs 1 S 3 Nr 2 EStG fallende Versicherungsbeiträge sind Prämien für
- Feuer-, Wasser,- Hagel-, Sturm-, Glasbruch und Gebäudehaftpflichtversicherung bei vermieteten Gebäuden,
- Mietausfallversicherungen,
- gebäudebezogene Rechtsschutzversicherungen,
- Kraftfahrzeugversicherungen, wenn das Kfz Arbeitsmittel ist, oder
- Versicherungen gegen Diebstahl und Beschädigungen von Arbeitsmitteln.
Rn. 432
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Nicht von § 9 Abs 1 S 3 Nr 2 EStG erfasst werden Prämien für
- Unfallversicherungen, Todesfallrisikolebensversicherungen, weil diese ein persönliches Risiko abdecken, und zwar auch dann, wenn der Versicherungsvertrag im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung eines vermieteten Gebäudes abgeschlossen wurde (BFH v 29.10.1985, IX R 56/82, BStBl II 1986, 143; BFH v 13.10.2015, IX R 35/14, BStBl II 2016, 210), ebenso
- Beiträge an Kapitallebensversicherungen, selbst wenn mit dem Kapital ein Baudarlehen zurückgezahlt werden soll (BFH v 07.08.1990, IX R 139/86, BFH/NV 1991, 94).
Eine Aufteilung von Beiträgen für Risikolebensversicherungen kommt nicht in Betracht, wenn sich die durch die Einkünfteerzielung veranlassten Beitragsanteile nicht feststellen lassen und dem Darlehenssicherungszweck gegenüber der Absicherung des Todesfallrisikos eine untergeordnete Bedeutung zukommt (BFH v 13.10.2015, IX R 35/14, BStBl II 2016, 210).
Rn. 433–439
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
vorläufig frei