Rn. 692
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Eine maßgebliche persönliche Beteiligung setzt voraus, dass der StPfl in Bezug auf die Wohnung einen über den reinen Besitz hinausgehenden, auch das Leben in der Wohnung umfassenden Einfluss ausübt; er darf sich nicht allein darauf beschränken, lediglich die materiellen Grundlagen des durch den Ehegatten allein betriebenen Haushalts zu verbessern (BFH v 09.11.1971, VI R 285/70, BStBl II 1972, 148). Die erforderliche persönliche Beteiligung am Leben im Hausstand übt der ArbN für gewöhnlich dadurch aus, dass er regelmäßig am Wochenende und in den Ferien in den Ersthaushalt zurückkehrt und sich in dieser Zeit an der Führung des Haushalts beteiligt.
Rn. 693
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Das Maß der erforderlichen persönlichen Beteiligung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Bei inländischen StPfl fordert die FinVerw mindestens 6 Besuche am Heimatort (R 9.10 Abs 1 S 5 LStR 2015). Bei größerer Entfernung zwischen dem Hausstand und dem Beschäftigungsort, insbesondere bei einer Wohnung im Ausland, kann bereits ein Besuch im Kj im Heimatort ausreichen, um einen maßgebenden persönlichen Einfluss auszuüben, sofern der StPfl in seinen Abwesenheitszeiten persönlich oder telefonisch Kontakt hält (BFH v 02.09.1977, VI R 114/76, BStBl II 1978, 26; R 9.11 Abs 3 S 5 LStR 2015). Bei ArbN mit einer Wohnung in weit entfernt liegenden Ländern (wie zB Indien, Japan, Philippinen) soll sogar nur eine Heimfahrt alle zwei Jahre ausreichen (R 9.11 Abs 3 S 6 LStR 2015). Die Jahresgrenzen sind nicht starr anzuwenden. So ist es unschädlich, wenn die ansonsten durchgeführte Familienheimfahrt wegen finanzieller Schwierigkeiten (FG Ha v 16.05.1990, I 105/86, EFG 1991, 605) oder Krankheit unterbleibt.
Rn. 694
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Keine doppelte Haushaltsführung liegt jedoch mehr vor, wenn ein Asylbewerber oder Aussiedler aus politischen Gründen nicht mehr in die Familienwohnung in das Ausland zurückkehren kann oder will (BFH v 09.11.1971, VI R 285/70, BStBl II 1972, 148; FG D'dorf v 03.10.1979, VIII 438/77 L, EFG 1980, 69; aA FG BdW v 07.02.1980, X (VII) 6/77, EFG 1980, 231).
Ebenfalls ist keine persönliche Beteiligung gegeben, wenn zwei Ehegatten mit jeweils eigener Wohnung heiraten und nach der Eheschließung jeder Ehegatte in seiner Wohnung weiterlebt, zB bei Scheinehen.
Rn. 695
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Ein jüngerer ArbN, dem im Hause seiner Eltern ein Zimmer zur Verfügung steht, ist idR auch dann, wenn er Kostgeld abliefert, nicht als die Haushaltsführung wesentlich bestimmender Teil in einen Haushalt eingegliedert (BFH v 05.10.1984, VI R 62/90, BStBl II 1985, 180). Kehrt der ArbN, nachdem er schon anderswo einen eigenen Hausstand geführt hat, wieder zu seinen Eltern zurück (etwa nach dem Ende einer festen Beziehung), so spricht dies hingegen eher für eine eigenständige Haushaltsführung (BFH v 28.03.2012, VI R 87/10, BStBl II 2012, 800). Anders ist die Sachlage auch zu beurteilen, wenn die Eltern krank oder pflegebedürftig sind und der Haushalt als der des erwachsenen Kindes erscheint (BFH v 05.10.1994, VI R 34/94, BFH/NV 1995, 501) oder Eltern und Kind zumindest einen wohngemeinschaftsähnlichen, gemeinsamen und mitbestimmten Haushalt führen, sog Mehrgenerationenhaushalt (BFH v 26.07.2012, VI R 10/12, BStBl II 2013, 208; BFH v 16.01.2013, VI R 46/12, BStBl II 2013, 627).
Rn. 696
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Bewohnt der StPfl im Hause seiner Eltern eine in sich abgeschlossene Wohnung, die auch nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, insbesondere, wenn diese mit eigenen Möbeln und Haushaltsgegenständen ausgestattet wird, so soll regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen sein (BFH v 28.03.2012, VI R 87/10, BStBl II 2012, 800).