Rn. 697
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Neben der persönlichen Beteiligung ist weiteres Kriterium für das Unterhalten eines eigenen Hausstands am Ort des Lebensmittelpunkts, dass sich der StPfl auch finanziell an den Kosten der Lebensführung beteiligt. Nachdem der BFH die finanzielle Beteiligung an den Kosten des Haushalts nicht mehr als zwingende Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung beurteilte, sondern lediglich als – allerdings gewichtiges – Indiz (BFH v 21.04.2010, VI R 26/09, BStBl II 2012, 618; BFH v 27.10.2011, VI B 79/11, BFH/NV 2012, 235) und dies zudem nicht nur für die Zahlung einer Miete gelten sollte, sondern auch für die Übernahme der sonstigen Wohnungskosten wie etwa der Nebenkosten (BFH v 28.03.2012, VI R 87/10, BStBl II 2012, 800), hat der Gesetzgeber das Erfordernis der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im Gesetz verankert (§ 9 Abs 1 S 3 Nr 5 S 3 EStG). Nach Verwaltungsauffassung ist insoweit eine Beteiligung an den laufenden Kosten der Haushaltsführung erforderlich (BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Tz 101). Ausführlich zum neuen Tatbestandsmerkmal der finanziellen Beteiligung s FG Nds v 18.09.2019, 9 K 209/18, EFG 2020, 262 mit Anmerkung Kreft (Rev anhängig unter VI R 39/19).
Rn. 698
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Bei der Würdigung des vom StPfl geleisteten finanziellen Beitrags ist auf die individuellen Gegebenheiten abzustellen.
Dabei sind die finanziellen Möglichkeiten des StPfl und die Bedürfnisse der Angehörigen in der Familienwohnung – bei Ausländern unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Heimatland – gegeneinander abzuwägen. Eine maßgebende finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im Ausland ist nur zu verneinen, wenn die Leistungen des StPfl für die Unterhaltung des Haushalts erkennbar unzureichend sind (BFH v 02.09.1977, VI R 114/76, BStBl II 1978, 26; BFH v 16.12.1983, VI R 3/81, BStBl II 1984, 521).
Rn. 699
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Ein maßgeblicher finanzieller Beitrag kann nicht nur in der vollständigen oder teilweisen Übernahme der laufenden Kosten, sondern auch in der in der Übernahme sonstiger Aufwendungen bestehen, wie etwa in der Anschaffung von Möbeln oder Haushaltsgegenständen (BFH v 17.11.1978, VI R 93/77, BStBl II 1979, 146) oder in Leistungen zum Erwerb eines Hauses (FG RP v 27.05.1981, 1 K 3/81, EFG 1982, 126).
Rn. 700
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Aus welchen Mitteln und zu welchem Zeitpunkt der StPfl seinen finanziellen Beitrag aufbringt, ist unerheblich. So kann es ausreichen, wenn der StPfl das erhaltene Kindergeld an seine Familie weiterleitet (BFH v 17.01.1986, VI R 16/83, BStBl II 1986, 306). Eine Zahlung im Laufe des Jahres ist unschädlich (BFH v 16.12.1983, VI R 3/81, BStBl II 1984, 521).
Rn. 701
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung mit Bagatellbeträgen ist nicht ausreichend. Die FinVerw geht insoweit von einer 10 %-Grenze bezogen auf die monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung (zB Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs) aus (zustimmend FG Nds v 18.09.2019, 9 K 209/18, EFG 2020, 262 mit Anmerkung Kreft, Rev anhängig unter VI R 39/19). Betragen die Barleistungen des ArbN mehr als 10 % davon, ist von einer ausreichenden finanziellen Beteiligung auszugehen. Liegen die Barleistungen darunter, soll der ArbN eine hinreichende finanzielle Beteiligung aber auch auf andere Art und Weise darlegen können. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern mit den Steuerklassen III, IV oder V unterstellt die FinVerw eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung auch ohne entsprechenden Nachweis (BMF v 25.11.2020, BStBl I 2020, 1228 Tz 100).
Rn. 702–709
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
vorläufig frei