Rn. 1022
Stand: EL 161 – ET: 11/2022
Sind die Voraussetzungen des Abzugsverbots für Berufsausbildungskosten nach § 9 Abs 6 EStG nicht erfüllt oder liegen Fortbildungskosten vor, können die Aufwendungen als WK abgezogen werden (auch s Rn 1008, 1010). Dies können insbesondere sein:
Arbeitsmittel
Arbeitsmittel sind alle WG, die unmittelbar der Erledigung beruflicher Aufgaben dienen (BFH v 15.01.1993, VI R 98/88, BStBl II 1993, 348); für sie stellt § 9 Abs 1 S 3 Nr 6 EStG deklaratorisch klar, dass sie zu den WK gehören. Auch im Zusammenhang mit der beruflichen Fortbildung können Aufwendungen für Arbeitsmittel vorliegen, wie zB bei Nutzung eines Computers für Fortbildungszwecke. Für den WK-Abzug gelten keine Besonderheiten, es wird deshalb auf s Rn 830 ff verwiesen.
Arbeits- und Lerngemeinschaft
Die Kosten für die Teilnahme an Arbeits- oder Lerngemeinschaften, in denen der Stoff der Ausbildung vor- oder nachbereitet wird, sind dann WK, wenn die Aufwendungen für die zugrunde liegende Ausbildung als WK abzugsfähig wären. Die Problematik liegt hier idR auf der Ebene des Nachweises; insbesondere, wenn die Teilnehmer in privaten Wohnräumen zusammenkommen, ist nicht auszuschließen, dass auch private Motive für das Treffen bestehen. Deshalb sind strenge Maßstäbe an den Nachweis der beruflichen Veranlassung der Aufwendungen zu stellen (BFH v 05.03.1993, VI R 82/91, BFH/NV 1993, 533; BFH v 20.09.1996, VI R 32/96, BFH/NV 1997, 349).
Arbeitszimmer
Nutzt der ArbN ein häusliches Arbeitszimmer zu Fortbildungszwecken, so sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer dem Grunde nach WK. Zu beachten sind allerdings die Abzugsbeschränkungen, die sich aus § 9 Abs 5 EStG iVm § 4 Abs 5 Nr 6b EStG ergeben. Betreffen die Fortbildungsmaßnahmen den ausgeübten Beruf und steht dem ArbN für diese Berufstätigkeit bei seinem ArbG ein Arbeitsplatz zur Verfügung, kommt ein auf 1 250 EUR begrenzter WK-Abzug nur in Betracht, wenn die Räumlichkeiten im Betrieb nicht für Fortbildungszwecke genutzt werden können, etwa weil die Fortbildung außerhalb der regulären Arbeitszeit stattfinden muss und das Betriebsgebäude dann geschlossen ist. Es reicht nicht aus, dass sich der ArbN aus persönlichen Gründen dafür entscheidet, sich am Feierabend oder am Wochenende fortzubilden, obwohl er dazu auch den betrieblichen Arbeitsplatz nutzen könnte; in diesem Falle würde das Abzugsverbot durchgreifen (vgl insoweit BFH v 07.08.2003, VI R 17/01, BStBl II 2004, 78; BFH v 07.08.2003, VI R 41/98, BStBl II 2004, 80).
Etwas anderes kann gelten, wenn die Aus- und Fortbildung nicht im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf steht, so zB wenn der StPfl neben seiner beruflichen Tätigkeit ein Fernstudium betreibt, um später den Beruf zu wechseln. Da ihm hier regelmäßig der Büroarbeitsplatz für die Aus- und Fortbildung nicht zur Verfügung steht, ist ein auf 1 250 EUR begrenzter WK-Abzug möglich.
Schließlich ist noch daran zu denken, dass der StPfl aktuell keinen Beruf aktiv ausübt, etwa weil er arbeitslos ist oder sich im Erziehungsurlaub befindet und das Arbeitszimmer nutzt, um beruflich auf dem Laufenden zu bleiben. In dieser Fallgestaltung stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar, die Aufwendungen können in voller Höhe berücksichtigt werden. Die tatsächliche Nutzung des Arbeitszimmers für berufliche Zwecke ist in einem solchen Fall allerdings besonders zu prüfen (BFH v 22.07.2003, VI R 137/99, BStBl II 2004, 888).
Wegen weiterer Einzelheiten zum Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer s §§ 4, 5 Rn 1750ff (Nacke).
Berufs- und Verwaltungsakademie ohne Hochschulcharakter
Schon nach alter Rspr wurden Aufwendungen für Ausbildungsgänge, die ohne Verleihung eines akademischen Grads abgeschlossen werden, als WK anerkannt (BFH v 28.09.1984, VI R 44/83, BStBl II 1985, 94 mit Aufzählung diverser darunterfallender Einrichtungen). Daran hat sich nach neuer Rechtslage nichts geändert, sofern der Teilnehmer über eine abgeschlossene Erstausbildung verfügt und die Akademie besucht, um seine beruflichen Kenntnisse zu vertiefen.
Doppelte Haushaltsführung
Unterhält der StPfl neben seinem Hausstand noch eine weitere Wohnung an der Ausbildungsstätte, können die Kosten der Zweitwohnung unter den Voraussetzungen, die für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung gelten, als WK berücksichtigt werden. Zu beachten ist aber, dass jüngere StPfl, denen noch ein Zimmer im Haushalt der Eltern zur Nutzung zur Verfügung steht, dieses regelmäßig nicht "unterhalten", weil sie sich weder persönlich noch finanziell wesentlich an der Haushaltsführung beteiligen.
Zur doppelten Haushaltführung s Rn 660ff.
Fahrtkosten
Gemäß § 9 Abs 4 S 8 Hs 1 EStG gilt als erste Tätigkeitsstätte auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird. Die Regelungen für ArbN nach § 9 Abs 1 S 3 Nr 4 u 5 EStG sowie § 9 Abs 4a EStG sind entsprechend anzuwenden (§ 9 Abs 4 S 8 ...