Rn. 85

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

Aufwendungen, die anfallen, bevor Einnahmen erzielt werden, können nach ständiger Rspr als vorab entstandene WK abgezogen werden, sofern ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher (Veranlassungs-)Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht, in deren Rahmen der Abzug begehrt wird (BFH v 23.09.2019, VI R 1/18, BFH/NV 2020, 354). Ein solcher Abzug ist von dem Zeitpunkt an gegeben, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass der Entschluss, Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart zu erzielen, endgültig gefasst (zB BFH v 19.08.2004, VI R 103/01, BFH/NV 2005, 48; BFH v 02.12.2005, VI R 63/03, BStBl II 2006, 329; BFH v 01.12.2015, IX R 9/15, BStBl II 2016, 335) und zwischenzeitlich nicht wieder aufgegeben worden ist.

 

Rn. 86

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

In der Literatur (Kruse, FR 1981, 473; Stapperfend, FS für Kruse, 2001, 547; Kreft, Vorab veranlasste Erwerbsaufwendungen im ESt-Recht, 2000, 116; Kreft/Bergkemper in H/H/R, § 9 EStG Rz 162; Thürmer in Brandis/Heuermann, § 9 EStG Rz 162 und Krüger in Schmidt, § 9 EStG Rz 94) wird teilweise vertreten, es genüge, wenn die Aufwendungen auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet seien. Auf eine ganz konkrete Einkunftsart müssten sie sich nicht beziehen, denn eine derartige Einschränkung finde im Wortlaut des § 9 Abs 1 S 1 EStG keine Stütze und das Gleichbehandlungsgebot bzw das objektive Nettoprinzip gebiete eine Abzugsmöglichkeit auch bei ungewisser Einkunftsart. Dem ist insofern zuzustimmen, als es für die Abzugsfähigkeit weder auf die steuerliche Einordnung – zB bei einem möglicherweise Scheinselbstständigen Einkünfte aus § 15 oder § 19 EStG – noch darauf ankommen kann, ob sich der StPfl bereits endgültig für eine Tätigkeit entschieden hat. Erforderlich ist allein, dass der Zusammenhang mit zumindest einer Einkunftsart feststeht und ausgeschlossen ist, dass die Aufwendung durch keine Einkunftsart – weil "gleichsam ins Blaue hinein" getätigt (so BFH v 19.04.1996, VI R 24/95, BStBl II 1996, 452) – veranlasst ist.

 

Rn. 87

Stand: EL 161 – ET: 11/2022

vorläufig frei

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